Ergibt sich im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses, dass Tatsachen vorliegen, die einen anderen Kündigungsgrund rechtfertigen, die dem Arbeitgeber zwar bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt waren, die aber objektiv schon bei Ausspruch der Kündigung schon gegeben waren, so kann der Arbeitgeber die Gründe dann nachschieben, wenn er sie vor ihrer Einführung in den laufenden Prozess dem Betriebsrat bzw. dem Sprecherausschuss zur Kenntnis gebracht und ihn ordnungsgemäß angehört hat.
Der Betriebsrat bzw. der Sprecherausschuss kann zwar den Ausspruch der bereits erfolgten Kündigung nicht mehr verhindern, es wird aber sicher gestellt, dass der Betriebsrat bzw. der Sprecherausschuss z.B. entlastende Umstände zugunsten des Arbeitnehmers zu Gehör bringen können.
Der Betriebsrat bzw. der Sprecherausschuss kann zwar den Ausspruch der bereits erfolgten Kündigung nicht mehr verhindern, es wird aber sicher gestellt, dass der Betriebsrat bzw. der Sprecherausschuss z.B. entlastende Umstände zugunsten des Arbeitnehmers zu Gehör bringen können.
LAG Köln, 17.12.2021 - Az: 11 Sa 144/20
ECLI:DE:LAGK:2021:1217.11SA144.20.00
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