Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Regelmäßig liegt im Ausspruch einer
Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur
Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der
Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, er sehe das
Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört an, dass er es nicht mehr fortsetzen könne. Auf das dafür maßgebliche Motiv kommt es nicht an (vgl. BAG, 12.05.2011 - Az:
2 AZR 479/09).
Abmahnungen sind einseitige Willenserklärungen, die im Hinblick auf den Empfängerhorizont auszulegen sind. Mahnt der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Verhaltens ab, so schließt dies eine spätere Kündigung, die auf den gleichen, dem Arbeitgeber bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Abmahnung bekannten Sachverhalt gestützt wird, aus, und zwar unabhängig davon, ob sie als Sanktion gedacht war oder hierdurch die Warnfunktion erfüllt werden sollte. Der Arbeitgeber gibt durch eine Abmahnung grundsätzlich zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, dass ihm eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich sei (BAG, 10.11.1988 - Az: 2 AZR 215/88).