Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein
Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem
Betriebsübergang gemäß
§ 613a BGB zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich des § 613a BGB. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, § 613a Abs. 4 BGB sei dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass er auf Organmitglieder juristischer Personen auch dann nicht anwendbar ist, wenn der Organstellung ein
Arbeitsvertrag zugrunde liegt, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) § 613a BGB, der in seiner jetzigen Fassung auf Unionsrecht beruht und deshalb unionskonform anzuwenden und auszulegen ist, findet nach seinem Abs. 1 Satz 1 auf im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse und damit auf Arbeitnehmer Anwendung. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (ABl. L 82 S. 16) gilt - anders als im Anwendungsbereich etwa der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG oder der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG - der nationale Arbeitnehmerbegriff. Danach ist im Sinne der Richtlinie 2001/23/EWG jede Person als Arbeitnehmer anzusehen, die aufgrund des mitgliedstaatlichen Arbeitsrechts als ein solcher geschützt ist.
b) Der Kläger unterfiel im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aufgrund des seiner Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Arbeitsvertrags dem deutschen Arbeitsrecht. Deshalb ist er auch im Anwendungsbereich des § 613a Abs. 4 BGB Arbeitnehmer.
c) Die Voraussetzungen für eine dem entgegenstehende teleologische Reduktion des § 613a Abs. 4 BGB liegen nicht vor.
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