Die Täuschung über den Impfstatus bezüglich des Coronavirus durch Vorlage zweier Kopien sowie des Originals eines gefälschten Impfausweises zur Erfüllung des sog. 3-G-Nachweises gemäß § 28b Abs 1 IfSG stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten i.S.v. § 241 Abs 2 BGB dar und ist grundsätzlich geeignet, eine
außerordentliche Kündigung nach
§ 626 Abs 1 BGB zu rechtfertigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Prüfung der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung in zwei Stufen:
Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich, also ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls, geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.
Bejahendenfalls ist sodann auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht.
Nicht erforderlich ist die Verletzung der
arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, auch eine Nebenpflichtverletzung kann als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung genügen.
Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Der
Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des
Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein auf der ersten Prüfungsstufe erforderlicher wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist gegeben. Die Klägerin hat den Beklagten unstreitig durch Vorlage zweier Kopien sowie des Originals eines gefälschten Impfausweises über ihren Impfstatus in Bezug auf das Coronavirus getäuscht. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
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