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Verhaltensbedingte Kündigung wegen bewusster und gewollter Ehrenkränkung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Zwar sind grobe Beleidigungen grundsätzlich geeignet auch ohne vorherige Abmahnung einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu bilden, denn sie stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar.

Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:

Derart schwerwiegende Ehrverletzungen lassen sich dem Sachvortrag der Beklagten indessen nicht entnehmen.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Kläger die Autorität des Geschäftsführers nicht anerkenne und dessen Vorgesetzteneigenschaft nicht akzeptiere, liegt bereits keine Beleidigung vor. Die Annahme einer Ehrverletzung ist nicht gerechtfertigt, weil der ethische oder soziale Wert des Geschäftsführers nicht geringer dargestellt wird, als er tatsächlich ist. Der Kläger hat den Geschäftsführer nicht persönlich angegriffen, sondern unabhängig von dessen Persönlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit der Leistung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit nicht abfinden kann und seinen Arbeitnehmerstatus nicht für akzeptabel hält.

Dementsprechend hat er in der E-mail vom 25. März 2009 Folgendes erklärt: „Was ich hier noch sehr gerne erwähnen möchte ist, dass du endlich aufhören sollst dich immer als Chef zu geben. Ich habe nie Chefs gemocht und dachte damit ist es Schluss. Ich dachte ich werde hier gute Freunde und Kumpel haben….“

Demgegenüber kommt der Äußerung „ich lasse mich doch von so einem Amateur nicht schulen“ beleidigender Charakter zu. An sich sagt der Begriff wenig über die Sachkenntnis von Amateuren aus. Ein Amateur ist eine Person, die – im Gegensatz zum Profi – eine Tätigkeit aus Liebhaberei ausübt, ohne einen Beruf daraus zu machen. Die Sachkenntnis von Amateuren kann durchaus auf professionellem Niveau liegen. Allerdings ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang, dass der Begriff im Streitfall abwertend im Sinne vom „nicht auf professionellem Niveau liegend“ gebraucht wurde.

Damit liegt die Äußerung nicht mehr auf der Ebene sachlicher Auseinandersetzung. Sie ist geeignet die Person des Geschäftsführers herabzusetzen und lächerlich zu machen und verletzt die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme und Zurückhaltung gegenüber Vorgesetzten in Anwesenheit von Mitarbeitern (vgl. § 241 Abs. 2 BGB).

Um eine grobe Beleidigung handelt es sich dabei indessen nicht.

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