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Außerordentliche Kündigung bei Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

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Die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht über die Erfüllung der Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 lfSG zu täuschen ist geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung und einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung seitens der Beklagten wegen der Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises durch den Kläger vor dem Hintergrund der aktuellen 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel, insbesondere mit Küchen und Einrichtungsgegenständen. Als Küchenfachberater führt der Kläger insbesondere Verkaufsgespräche mit Kunden vor Ort in der Filiale. Dementsprechend besteht nicht nur ein intensiver persönlicher Kontakt zu den weiteren in der Filiale tätigen Arbeitnehmern der Beklagten, sondern auch zu den Kunden in der Filiale.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Pandemie erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten wiederholt, dass er sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen wolle.

Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.11.2021, welches am 24.11.2021 in Kraft getreten ist, wurden für Arbeitnehmer vor Betreten der Arbeitsstätte Nachweispflichten begründet (sogenannte 3G-Regelung), die auch den Betrieb der Beklagten betreffen. Hiernach dürfen nur geimpfte, genesene oder getestete Personen den Arbeitsplatz betreten, wenn diese physischen Kontakt zu Dritten haben.

Am 23.11.2021 legte der Kläger der Beklagten eine Kopie seines Impfausweises vor, nach dem der Kläger über einen seinerzeit vollständigen Impfschutz verfügen sollte. Bei dem Impfausweis des Klägers handelt es sich tatsächlich – was der Kläger mittlerweile eingeräumt hat – um eine Fälschung. Der Kläger ist nicht geimpft.

Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2021 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hält die ausgesprochene außerordentliche, sowie hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung für unwirksam. Dies u.a. aus dem Grund, weil die Vorlage der Kopie des gefälschten Impfausweises gegenüber der Beklagten am 23.11.2021 nicht strafbar gewesen sei. Zu berücksichtigen sei zudem, der langjährige einwand- und störungsfreie Bestand des Arbeitsverhältnisses. Insoweit sei eine Abmahnung vorrangig. Zudem sei ihm die Einführung der 3G-Regelung im Betrieb der Beklagten nicht bekannt gewesen. Auch handele es sich bei der Vorlage des gefälschten Impfausweises um einen einmaligen Vorgang, der sich so oder ähnlich ohnehin nicht wiederholen werde. Auch sei von ihm zu keinem Zeitpunkt ein höheres Ansteckungsrisiko ausgegangen, da aus der Vorlage des gefälschten Impfausweises nicht geschlossen werden könne, er ließe sich nicht testen. Auch habe die Beklagte die Durchführung täglicher Tests ab dem 01.12.2021 angekündigt, wobei noch offen gewesen sei, ob diese im Betrieb oder in Testzentren stattfinden sollten.

Die Beklagte ist der Auffassung, die außerordentliche, fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Insoweit sei ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers nicht zuzumuten. Die Beklagte treffe in der derzeitigen Pandemielage eine entsprechende Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beschäftigten und den Kunden in der Filiale. Mit Vorlage der Kopie des gefälschten Impfausweises habe der Kläger darüber getäuscht, dass er tatsächlich nicht geimpft sei und insofern nicht habe arbeiten dürfen. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis gestört. Durch sein Verhalten habe der Kläger die übrigen Beschäftigten sowie Kunden der Filiale einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt und damit deren Gesundheit gefährdet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist wirksam durch die außerordentliche, fristlose Kündigung seitens der Beklagten vom 30.11.2021 beendet worden.

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