Im vorliegenden Verfahren begehrte der
Arbeitnehmer als Kläger Vergütung für einen Zeitraum, in dem er einem behördlichen Quarantäneverbot aufgrund einer lnfizierung mit dem Coronavirus unterlag und
Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Nachdem der Kläger in ein Hochrisikogebiet gereist war (Kosovo), erkrankte er an dem Coronavirus, ein PCR-Test bei Rückkehr war positiv, so dass das Gesundheitsamt eine Quarantäne für 10 Tage anordnete. Der hierbei erneut durchgeführte Test war positiv, jedoch mit einem CT-Wert, bei dem das RKI davon ausgeht, dass keine Möglichkeit mehr bestehe, sich anzuzüchten und andere Leute anzustecken.
Der
Arbeitgeber lehnte das Angebot des Klägers, wieder zu arbeiten, ab und verwies darauf, dass bei zweimaligem positiven Corona-Testergebnis das Ansteckungsrisiko für das Unternehmen und die dort beschäftigten Mitarbeiter zu groß sei. Der Arbeitgeber verlangte ein negatives Testergebnis.
Der Kläger legte in der Folge eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vom 02.09.2020 vor, in der eine Beendigung der Quarantäne bereits zum 26.08.2020 bestätigt wurde sowie ein ärztliches Attest vom 25.09.2020, in dem der Hausarzt bescheinigte, dass der Kläger keinerlei grippalen Symptome aufweise und arbeitsfähig sei. Dem Arbeitgeber genügten diese Unterlagen nicht. Noch mit E-Mail vom 02.10.2020 verlangte sie vom Kläger eine ärztliche Bescheinigung, aus der sich ergebe, dass er nicht mehr mit Covid-19 ansteckend sei.
Der Kläger war der Ansicht, dass sich der Arbeitgeber damit im Annahmeverzug befand.
Hierzu führte das Gericht aus:
Als Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers für den Zeitraum 15. bis 28.08., in dem er sich in behördlich angeordneter Quarantäne befand, kommen
§ 3 EFZG,
§ 616 BGB,
§ 56 lfSG oder §§ 280, 276 BGB in Betracht. Für den Zeitraum ab dem 29.08. bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.10.2020 wäre die Anspruchsgrundlage
§ 615 BGB.
Erfolgte die lnfizierung aufgrund einer nicht notwendigen Reise in ein vom RKI ausgewiesenes Risikogebiet, steht einem Anspruch aus § 3 EFZG (auch) entgegen, dass die Ansteckung selbstverschuldet herbeigeführt wurde.
Wie bei § 3 EFZG steht bei einer Coronainfektion einem Anspruch aus § 616 BGB entgegen, wenn die lnfektion leichtfertig, damit verschuldet aufgrund einer nicht notwendigen Reise in ein Risikogebiet verursacht wurde.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 IfSG entfällt der Anspruch auf die Entschädigung dann, wenn die Ansteckung durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise im Sinne dieser Vorschrift gilt dann als vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 274 BGB könnte bestehen, wenn die Beklagte eine Pflicht aus dem
Arbeitsverhältnis gehabt hatte, dem Kläger nach § 56 Abs. 1, 5, S. 1 lfSG eine Entschädigung vorab auszuzahlen, um danach einen Antrag bei der zustehenden Behörde auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 S. 3 zu stellen, oder zumindest - auch ohne Vorabauszahlung - einen Antrag auf Entschädigung für den Kläger zu stellen.
Voraussetzung nach § 56 Abs. 5 lfSG für eine Auszahlungspflicht der Entschädigung ist allerdings, dass dieser Anspruch überhaupt materiell besteht, ist dies nicht der Fall, kann aus dem Umstand der Nichtauszahlung dem Arbeitnehmer kein Schadensersatzanspruch entstehen.
Ein Arbeitgeber, der die Dienste seines Arbeitnehmers nicht annimmt, kann unter der Voraussetzung des § 615 BGB verpflichtet sein, die vereinbarte Vergütung unter dem Grundsatz des
Annahmeverzugs zahlen zu müssen. Voraussetzung ist im bestehenden Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zum rechten Zeitpunkt, am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise angeboten hat, bzw. wenn der Arbeitgeber die Annahme der Leistung verweigert, zumindest ein wörtliches Angebot zur Arbeitsaufnahme abgegeben hat, §§ 294, 295 BGB.
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