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Keine Nazis im Hort!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Zulässigkeit der fristlosen Kündigung eines rechtsradikalen Horterziehers mit dokumentierter Gewaltbereitschaft (u.a. facebook-Seite mit der Nachstellung einer gewalttätigen Szene unter Verwendung von Kinderspielzeug aus dem Hort, Tragen von Kleidung der Marke "Thor Steinar", Baseballschläger aus der Hooliganszene im Spind, schwerwiegende rechtsextremistische Äußerung gegenüber einer Arbeitskollegin).

Bei einem rechtsradikalen Horterzieher liegt ein wichtiger personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB vor.

Aufgrund der Gesinnung ist der Erzieher nicht für die Tätigkeit als Horterzieher geeignet.

Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel für die geschuldete Tätigkeit aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue ergeben, sofern hierdurch eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.

Denn der Erzieher unterlag tarifvertraglich dem Grundsatz der Treue zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (politische Treuepflicht).

Für Erzieher ist von einer gesteigerten Treuepflicht auszugehen. Bei der Tätigkeit als Erzieher in einer staatlichen Einrichtung sind dem Erzieher zahlreiche Kinder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren zur Betreuung anvertraut. Der Bereich der Kindererziehung und Betreuung ist aus ein besonders sensibler Bereich, in dem erhöhte Maßstäbe anzulegen sind.

Es ist dem Träger (hier: Stadt Mannheim) nicht zumutbar den Erzieher weiter in der Kinderbetreuung einzusetzen. Die fristlose Kündigung war rechtmäßig.


ArbG Mannheim, 19.05.2015 - Az: 7 Ca 254/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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