Abfällige Äußerungen über einen Vorgesetzten können grundsätzlich einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen. Sind die Äußerungen jedoch nicht besonders gravierend und besteht ein langjähriges Arbeitsverhältnis, ist vor Ausspruch der Kündigung als letztes Mittel zunächst eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Fehlt eine solche Abmahnung und wurde auch kein klärendes Gespräch angeboten, ist die Kündigung unwirksam.
Für die Frage, ob auf eine Abmahnung verzichtet werden kann, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, insbesondere der Dauer des Arbeitsverhältnisses, des bisherigen Verlaufs der Zusammenarbeit sowie des Anlasses und Gewichts der beanstandeten Äußerung.
Im zu entscheidenden Fall stellte die beanstandete Äußerung zwar eine grobe Herabsetzung des Vorgesetzten dar, das Arbeitsverhältnis bestand jedoch bereits seit mehreren Jahren und zwischen den Beteiligten lag zudem eine länger zurückliegende Vorgeschichte von Meinungsverschiedenheiten vor. Unter diesen Umständen wurde es als erforderlich angesehen, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung zunächst versucht, ein klärendes Gespräch zwischen den Beteiligten zu vermitteln, und andernfalls zunächst eine Abmahnung ausspricht.
Beleidigende Äußerungen als Kündigungsgrund - wann liegt eine Pflichtverletzung vor?
Herabsetzende oder beleidigende Äußerungen eines Arbeitnehmers über einen Vorgesetzten stellen grundsätzlich einen Grund dar, der geeignet ist, eine verhaltensbedingte, im Einzelfall auch außerordentliche, Kündigung zu rechtfertigen (vgl. LAG Köln, 07.02.2007 - Az: 3 TaBV 60/06; BAG, 10.10.2002 - Az: 2 AZR 418/01). Maßgeblich ist dabei, ob die Äußerung eine Missachtung der Ehre und der Funktion des Vorgesetzten zum Ausdruck bringt und geeignet ist, eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar zu machen.Welche Rolle spielt die Vertraulichkeit einer Äußerung?
Ehrverletzende Äußerungen, die im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs unter Arbeitskollegen fallen, können eine Kündigung ausnahmsweise nicht rechtfertigen. Diese Einschränkung folgt aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Äußerung sicher davon ausgehen durfte, dass sein Gesprächspartner die Äußerung für sich behalten würde (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 20.09.2007 - Az: 4 Sa 192/07; BAG, 17.02.2000 - Az: 2 AZR 927/98). Allein der Umstand, dass ein Gespräch unter vier Augen oder in einem von mehreren Personen genutzten Bereich der Arbeitsstätte stattfindet, begründet für sich genommen noch keinen Vertrauenstatbestand. Erforderlich sind vielmehr weitere Anhaltspunkte, etwa eine bereits gefestigte kollegiale Beziehung zwischen den Gesprächspartnern. Ein nachträgliches Stillschweigen des Gesprächspartners über einen längeren Zeitraum vermag einen im Äußerungszeitpunkt nicht bestehenden Vertrauenstatbestand nicht nachträglich zu begründen, da die Vertraulichkeit die Meinungsäußerung bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens schützen soll.Ist vor der Kündigung stets eine Abmahnung erforderlich?
Auch wenn eine herabsetzende Äußerung über einen Vorgesetzten dem Grunde nach als Kündigungsgrund in Betracht kommt, bedarf es im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig einer vorherigen einschlägigen Abmahnung. Die Abmahnung dient dabei einer Ankündigungs- und Warnfunktion und ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Die Kündigung stellt stets nur das letzte Mittel dar, wenn mildere Reaktionen des Arbeitgebers nicht ausreichen, um zukünftiges vertragsgemäßes Verhalten sicherzustellen. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt oder erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung durch eine Abmahnung nicht zu erwarten ist.Für die Frage, ob auf eine Abmahnung verzichtet werden kann, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, insbesondere der Dauer des Arbeitsverhältnisses, des bisherigen Verlaufs der Zusammenarbeit sowie des Anlasses und Gewichts der beanstandeten Äußerung.
Im zu entscheidenden Fall stellte die beanstandete Äußerung zwar eine grobe Herabsetzung des Vorgesetzten dar, das Arbeitsverhältnis bestand jedoch bereits seit mehreren Jahren und zwischen den Beteiligten lag zudem eine länger zurückliegende Vorgeschichte von Meinungsverschiedenheiten vor. Unter diesen Umständen wurde es als erforderlich angesehen, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung zunächst versucht, ein klärendes Gespräch zwischen den Beteiligten zu vermitteln, und andernfalls zunächst eine Abmahnung ausspricht.
Welche Folgen hat das Fehlen einer erforderlichen Abmahnung?
Fehlt es an einer erforderlichen einschlägigen Abmahnung und wurde auch keine vergleichbare mildere Reaktion, etwa in Form eines vermittelnden Gesprächs, unternommen, erweist sich die auf die Äußerung gestützte Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam, § 1 KSchG. Der gleichzeitige Ausspruch von Abmahnungen wegen anderer, nicht mit der Kündigung im Zusammenhang stehender Sachverhalte vermag die fehlende einschlägige Abmahnung nicht zu ersetzen.
LAG Schleswig-Holstein, 21.07.2009 - Az: 2 Sa 460/08
ECLI:DE:LARBGSH:2009:0721.2SA460.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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