Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Rechtswirksamkeit einer
verhaltensbedingten Kündigung setzt grundsätzlich voraus, dass der
Arbeitgeber das entsprechende Verhalten durch eine einschlägige
Abmahnung gerügt hat. Der Ausspruch einer Abmahnung ist dann erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des
Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall hatte ein Bankangestellter eine Frau an einer Tankstelle beobachtet und den Tankwart nach ihr befragt. Hierbei erfuhr der Angestellte, dass die Frau bei seiner Bank Kundin war.
Daraufhin besorgte er sich aus den Bankunterlagen die Mobiltelefonnummer der Frau und schrieb ihr eine SMS („Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. [...]“).
Bei einem kurz darauf stattfindenden Termin mit ihrem Kundenberater verwickelte der Angestellte die Frau in ein Gespräch, welches diese als unerwünschte Anmache empfand. Die Frau beschwerte sich beim Vorstand.
Dem Angestellten wurde dann wegen missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für offensichtlich private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens gekündigt.
Gleichzeitig bot die Bank dem Betroffenen an, das
Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Beraters im Standardgeschäft mit einer geringeren Vergütung fortzusetzen.
Nach Annahme unter Vorbehalt wurde
Änderungsschutzklage eingereicht.
Vor Gericht wurde die Kündigung kassiert, da vor Ausspruch der
Änderungskündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Diese war hier nicht entbehrlich. Schließlich hielt auch die Bank eine Änderung des Verhaltens des Angestellten für möglich - dies war durch die Änderungskündigung dokumentiert.
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