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Brötchen in der Bäckerei gegessen - fristlose Kündigung?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine fristlose Kündigung eines Bäckereimitarbeiters, der ein Brötchen mit einem Brotaufstrich beschmiert, um es zu verzehren, ist nicht grundsätzlich möglich. Es ist aber zunächst eine Interessenabwägung durchzuführen.

Zwar wäre eine fristlose Kündigung nicht deswegen rechtsunwirksam, weil der Aufstrich lediglich einen Wert von einigen Cents hatte - im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer jedoch bereits mehr als 24 Jahre in der Bäckerei tätig, ohne das jemals Vorwürfe im Vertrauensbereich gemacht wurden.

Daher war es in diesem Fall zumutbar, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.


ArbG Dortmund, 10.03.2009 - Az: 7 Ca 4977/08

ECLI:DE:ARBGDO:2009:0310.7CA4977.08.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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