Eine fristlose Kündigung eines Bäckereimitarbeiters, der ein Brötchen mit einem Brotaufstrich beschmiert, um es zu verzehren, ist nicht grundsätzlich möglich. Es ist aber zunächst eine Interessenabwägung durchzuführen.
Zwar wäre eine fristlose Kündigung nicht deswegen rechtsunwirksam, weil der Aufstrich lediglich einen Wert von einigen Cents hatte - im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer jedoch bereits mehr als 24 Jahre in der Bäckerei tätig, ohne das jemals Vorwürfe im Vertrauensbereich gemacht wurden.
Daher war es in diesem Fall zumutbar, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Zwar wäre eine fristlose Kündigung nicht deswegen rechtsunwirksam, weil der Aufstrich lediglich einen Wert von einigen Cents hatte - im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer jedoch bereits mehr als 24 Jahre in der Bäckerei tätig, ohne das jemals Vorwürfe im Vertrauensbereich gemacht wurden.
Daher war es in diesem Fall zumutbar, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
ArbG Dortmund, 10.03.2009 - Az: 7 Ca 4977/08
ECLI:DE:ARBGDO:2009:0310.7CA4977.08.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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