Es ist aufgrund der Gesamtumstände von einem stillschweigenden Abschluß eines Arbeitsvertrages auszugehen, wenn Inhalte eines Arbeitsvertrages besprochen werden und der Arbeitgeber
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ArbG Dortmund, 23.08.2006 - Az: 9 Ca 4219/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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