Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer, der als Fahrer angestellt war, von seinem Arbeitgeber für eine Tagestour ein informeller Mitarbeiter als scheinbarer Beifahrerkollege beigestellt. Diese Form der Beschattung stellt einen schweren Verstoß
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ArbG Dortmund, 30.10.2008 - Az: 2 Ca 2822/08
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