Ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist der Ausspruch einer fristlosen Kündigung unwirksam - auch dann, wenn kein Betriebsrat existiert. Aufgrund der Fürsorgepflicht sowie dem Fairnessgebot ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Andernfalls ist eine Kündigung unverhältnismäßig und verletzt den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und seiner Berufsfreiheit.
ArbG Dortmund, 30.10.2008 - Az: 2 Ca 2492/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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