Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine
fristlose Kündigung eines Bäckereimitarbeiters, der ein Brötchen mit einem Brotaufstrich beschmiert, um es zu verzehren, ist nicht grundsätzlich möglich. Es ist aber zunächst eine Interessenabwägung durchzuführen.
Zwar wäre eine fristlose Kündigung nicht deswegen rechtsunwirksam, weil der Aufstrich lediglich einen Wert von einigen Cents hatte - im vorliegenden Fall war der
Arbeitnehmer jedoch bereits mehr als 24 Jahre in der Bäckerei tätig, ohne das jemals Vorwürfe im Vertrauensbereich gemacht wurden.
Daher war es in diesem Fall zumutbar, den Arbeitnehmer für die Dauer der
Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.