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5,20 Euro/Stunde ist im Einzelhandel sittenwidrig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Stundenlohns in Höhe von 5,20 Euro für eine im Einzelhandel beschäftigte Packerin ist sittenwidrig. Diese Tätigkeit entspricht mindestens der Lohngruppe II Staffel a) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW, wonach der Stundenlohn 9,82 Euro beträgt. Die Arbeitnehmerin kann somit vom Arbeitgeber die höhere Vergütung verlangen.


ArbG Dortmund, 14.05.2008 - Az: 10 Ca 279/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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