Ein Stundenlohns in Höhe von 5,20 Euro für eine im Einzelhandel beschäftigte Packerin ist sittenwidrig. Diese Tätigkeit entspricht mindestens der Lohngruppe II Staffel a) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW, wonach der Stundenlohn 9,82 Euro beträgt. Die Arbeitnehmerin kann somit vom Arbeitgeber die höhere Vergütung verlangen.
ArbG Dortmund, 14.05.2008 - Az: 10 Ca 279/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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