Dem Arbeitnehmer war im zu entscheidenden Fall wegen einer Alkoholfahrt mit 1,7 Promille außerhalb der Arbeitszeit der Führerschein entzogen worden. Daraufhin erhielt er die Kündigung von seinem Arbeitgeber.
Der Einwand dass der Arbeitgeber den Betroffenen mit anderen Aufgaben betraue könne, fand kein Gehör. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu warten, bis der Arbeitnehmer (möglicherweis) eine MPU besteht.
ArbG Frankfurt/Main, 06.09.2007 - Az: 4 Ca 2691/07
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Dr. Peter Leithoff , Mainz
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