Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der (spätere) Kläger betrieb unter seinem Namen einen Facebook-Account, in dem er seinen Beruf als Straßenbahnfahrer, die spätere Beklagte als seinen Arbeitgeber sowie ein Bild von sich in Dienstkleidung veröffentlichte. Am 17. Dezember 2017 kommentierte der Kläger gleichfalls unter seinem Namen neben seinem Bild in Uniform als Straßenbahnfahrer auf der Facebook-Seite der "Unzensierte Nachrichten ...", die im Impressum die Bürgersprechstunde der Partei "Der III. Weg" mitteilt sowie den Vorsitzenden dieser Partei als Verantwortlichen der Facebook-Seite angibt, die Berichterstattung über eine Gegendemonstration zu einem Aufmarsch der Partei "Der III. Weg" mit einem sich übergebenden EMOJI und einem vereinfachten Wahlzettel, auf dem sich als Alternative ein sog. Stinkefinger und die sog. Merkelraute befanden.
Auf derselben Facebook-Seite veröffentlichte der Kläger später wiederum unter seinem Namen nebst seinem Bild in Straßenbahndienstkleidung das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase mit den Worten "Achmed, ich bin schwanger".
Nachdem dies bekannt wurde, hörte der
Arbeitgeber den
Betriebsrat an, der sowohl der fristlosen als auch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung zustimmte. Daraufhin
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2017.
Ein solches Verhalten kann eine fristlose Kündigung der städtischen Straßenbahngesellschaft rechtfertigen, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.