Auch wenn private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag untersagt sind, setzt eine Kündigung in der Regel eine Abmahnung voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Arbeitsordnung private Gespräche in dringenden Fällen erlaubt sind und der Arbeitgeber zudem solche Gespräche bislang geduldet hat.
Eine ausgesprochene Abmahnung des Inhalts, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Zeitmanagements aufgefordert worden ist, dafür zu sorgen, dass die Telefonkosten nicht so hoch sein sollen, ist nicht gleichartig und damit für den Vorwurf des Führens von Privatgesprächen ungenügend.
ArbG Nürnberg, 06.08.2002 - Az: 6 (5) Sa 472/01
ECLI:DE:LAGNUER:2002:0806.6.5SA472.01.0A
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