Auch wenn private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag untersagt sind, setzt eine Kündigung in der Regel eine Abmahnung voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Arbeitsordnung private Gespräche in dringenden Fällen erlaubt sind und der Arbeitgeber zudem solche Gespräche bislang geduldet hat.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund scheidet deshalb aus.
Einem Arbeitnehmer, der in vier Monaten 140 Minuten privat telefonierte, kann in einem solchen Fall nicht ohne Abmahnung ordentlich verhaltensbedingt gekündigt werden.
Eine ausgesprochene Abmahnung des Inhalts, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Zeitmanagements aufgefordert worden ist, dafür zu sorgen, dass die Telefonkosten nicht so hoch sein sollen, ist nicht gleichartig und damit für den Vorwurf des Führens von Privatgesprächen ungenügend.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund scheidet deshalb aus.
Einem Arbeitnehmer, der in vier Monaten 140 Minuten privat telefonierte, kann in einem solchen Fall nicht ohne Abmahnung ordentlich verhaltensbedingt gekündigt werden.
Eine ausgesprochene Abmahnung des Inhalts, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Zeitmanagements aufgefordert worden ist, dafür zu sorgen, dass die Telefonkosten nicht so hoch sein sollen, ist nicht gleichartig und damit für den Vorwurf des Führens von Privatgesprächen ungenügend.
ArbG Nürnberg, 06.08.2002 - Az: 6 (5) Sa 472/01
ECLI:DE:LAGNUER:2002:0806.6.5SA472.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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