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Private Telefonate rechtfertigen keine Kündigung!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch wenn private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag untersagt sind, setzt eine Kündigung in der Regel eine Abmahnung voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Arbeitsordnung private Gespräche in dringenden Fällen erlaubt sind und der Arbeitgeber zudem solche Gespräche bislang geduldet hat.

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund scheidet deshalb aus.

Einem Arbeitnehmer, der in vier Monaten 140 Minuten privat telefonierte, kann in einem solchen Fall nicht ohne Abmahnung ordentlich verhaltensbedingt gekündigt werden.

Eine ausgesprochene Abmahnung des Inhalts, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Zeitmanagements aufgefordert worden ist, dafür zu sorgen, dass die Telefonkosten nicht so hoch sein sollen, ist nicht gleichartig und damit für den Vorwurf des Führens von Privatgesprächen ungenügend.


ArbG Nürnberg, 06.08.2002 - Az: 6 (5) Sa 472/01

ECLI:DE:LAGNUER:2002:0806.6.5SA472.01.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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