Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Außerhalb des Anwendungsbereichs des
KSchG obliegt es dem gekündigten
Arbeitnehmer, Unwirksamkeitsgründe für die
Kündigung darzulegen und ggf nachzuweisen. Eine Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen worden ist.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit der Anlass für die Kündigung gewesen sein sollte, würde dieser Umstand allein nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus
§ 8 EFZG. Diese Norm geht bei einer sogenannten Anlasskündigung von einer wirksamen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus und ordnet für diesen Fall den Erhalt eines Entgeltfortzahlungsanspruchs an. Hieraus folgt, dass eine Kündigung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil sie aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen worden ist.