Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG obliegt es dem gekündigten Arbeitnehmer, Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung darzulegen und ggf nachzuweisen. Eine Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen worden ist.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit der Anlass für die Kündigung gewesen sein sollte, würde dieser Umstand allein nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 8 EFZG. Diese Norm geht bei einer sogenannten Anlasskündigung von einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus und ordnet für diesen Fall den Erhalt eines Entgeltfortzahlungsanspruchs an. Hieraus folgt, dass eine Kündigung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil sie aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen worden ist.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit der Anlass für die Kündigung gewesen sein sollte, würde dieser Umstand allein nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 8 EFZG. Diese Norm geht bei einer sogenannten Anlasskündigung von einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus und ordnet für diesen Fall den Erhalt eines Entgeltfortzahlungsanspruchs an. Hieraus folgt, dass eine Kündigung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil sie aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen worden ist.
ArbG Nürnberg, 23.08.2023 - Az: 12 Ca 33/23
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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