Gemäß § 82 S. 2 und 3 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber schwer behinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn die fachliche Eignung fehlt offensichtlich.
Dabei handelt es sich um die vorausgesetzten praktischen Berufserfahrungen und Kenntnisse. Liegen diese nach dem Anforderungsprofil nicht vor, muss der schwer behinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden.
Unterbleibt eine solche Einladung, so ist dieses Unterlassen grundsätzlich ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung, wenn seine Bewerbung erfolglos geblieben ist (BAG, 22.08.2013 - Az: 8 AZR 563/12).
Dabei handelt es sich um die vorausgesetzten praktischen Berufserfahrungen und Kenntnisse. Liegen diese nach dem Anforderungsprofil nicht vor, muss der schwer behinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden.
Unterbleibt eine solche Einladung, so ist dieses Unterlassen grundsätzlich ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung, wenn seine Bewerbung erfolglos geblieben ist (BAG, 22.08.2013 - Az: 8 AZR 563/12).
LAG Schleswig-Holstein, 20.04.2015 - Az: 3 Ta 74/15
ECLI:DE:LARBGSH:2015:0420.3TA74.15.0A
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