Ein Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung von Schulungskosten nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, wenn die Fortbildung über die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Grundkenntnisse hinausgeht und stattdessen vertiefte Spezialkenntnisse zu einem eng umrissenen individualrechtlichen Thema vermittelt. Das gilt insbesondere, wenn Inhalt und Einordnung des Seminars - etwa durch dessen ausdrückliche Bezeichnung als „Spezial-Seminar“ - erkennen lassen, dass es nicht der Vermittlung von Grundlagenwissen, sondern von Expertenwissen dient.
Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Vermittlung solcher Grundkenntnisse allerdings dann, wenn das Betriebsratsmitglied bereits über entsprechende persönliche Vorkenntnisse verfügt. Zu diesen Vorkenntnissen zählt auch das durch langjährige Betriebsratstätigkeit erworbene Erfahrungswissen (vgl. BAG, 16.10.1986 - Az: 6 ABR 14/84).
Wann muss der Arbeitgeber Kosten für eine Schulung übernehmen?
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ergibt sich der Freistellungsanspruch aus § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Voraussetzung ist, dass die vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Nicht jede Fortbildung, die für die Betriebsratstätigkeit lediglich nützlich oder verwertbar ist, erfüllt bereits dieses Merkmal der Erforderlichkeit.Welche Kenntnisse muss ein Betriebsratsmitglied mitbringen?
Jedes Betriebsratsmitglied benötigt Grundkenntnisse im allgemeinen Individualarbeitsrecht, um seine gesetzlichen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Dies betrifft insbesondere den Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen, die wechselseitigen Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses sowie dessen Beendigungsmöglichkeiten. Diese Grundkenntnisse werden unter anderem für die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowie für Unterstützungsaufgaben nach § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG benötigt. Auch Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG können arbeitsvertragliche Fragestellungen berühren. Schulungen, die der Vermittlung solcher Grundkenntnisse dienen, bedürfen im Regelfall keiner besonderen Darlegung ihrer Erforderlichkeit; Gleiches gilt für Schulungen zu genuin betriebsverfassungsrechtlichen Themen oder zu stets aktuellen Aufgabenbereichen wie der Arbeitssicherheit.Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Vermittlung solcher Grundkenntnisse allerdings dann, wenn das Betriebsratsmitglied bereits über entsprechende persönliche Vorkenntnisse verfügt. Zu diesen Vorkenntnissen zählt auch das durch langjährige Betriebsratstätigkeit erworbene Erfahrungswissen (vgl. BAG, 16.10.1986 - Az: 6 ABR 14/84).
Wo liegt die Grenze zum nicht erforderlichen Spezialwissen?
Der Begriff der erforderlichen Grundkenntnisse ist nicht abstrakt, sondern stets im Zusammenhang mit der konkreten Betriebsratsarbeit zu bestimmen. Ein Betriebsratsmitglied benötigt nicht das Wissen, das ein einschlägiges arbeitsrechtliches Fachhandbuch vermittelt, um seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Geht eine Schulung über die Vermittlung solcher praxisbezogener Grundlagen hinaus und behandelt ein eng umrissenes Rechtsinstitut in sämtlichen Facetten - einschließlich Grenzfällen, Sonderkonstellationen und verfahrensrechtlicher Aspekte -, spricht dies für die Vermittlung von Spezialwissen, das vom Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG nicht umfasst ist. Für die Einordnung kann neben dem Seminarinhalt auch die Bezeichnung und Kategorisierung durch den Veranstalter - etwa als „Spezialseminar“ - herangezogen werden, sofern diese Einordnung durch den tatsächlichen Seminarinhalt bestätigt wird; eine allein durch den Veranstalter vorgenommene, inhaltlich nicht gedeckte Bezeichnung wäre demgegenüber nicht maßgeblich.Urteil freischalten
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