Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.016 Anfragen

Wann muss man das Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Weihnachtsgeld ist eine langjährige Tradition in vielen deutschen Unternehmen. Es dient oft als zusätzliche Vergütung für die Arbeitnehmer, um ihre harte Arbeit und Loyalität zum Unternehmen zu honorieren. Allerdings kann die Frage nach der Rückzahlung des Weihnachtsgeldes bei (vorzeitiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Unsicherheiten führen.

Die Basis: Arbeits- oder Tarifvertragliche Regelungen

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer das erhaltene Weihnachtsgeld bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein entscheidender Aspekt ist die vertragliche Grundlage. Arbeits- oder Tarifverträge können spezifische Regelungen zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld enthalten.

In der Regel erfolgt hierzu eine Stichtagsregelung, die den Arbeitnehmer im Anschluss an die Zahlung an den Arbeitgeber binden soll und zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem entsprechenden Stichtag beendet wird.

Besteht keine Stichtagsregelung und wurde das Weihnachtsgeld uneingeschränkt zugesagt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass das Weihnachtsgeld in vollem Umfang zu zahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht. Eine Rückzahlung kann der Arbeitgeber in diesem Fall nicht verlangen - egal, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach der Zahlung endet.

Zweck des Weihnachtsgeldes entscheidet

Ein wesentlicher Faktor, der die Zulässigkeit und Umfang einer Rückzahlungspflicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beeinflusst, ist der Zweck des Weihnachtsgeldes. Handelt es sich um eine Anerkennung für geleistete Arbeit oder eine Belohnung für Betriebstreue? Diese Unterscheidung ist entscheidend.

Anerkennung von geleisteter Arbeit

Wenn das Weihnachtsgeld als Anerkennung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird, hat der Arbeitnehmer in der Regel zumindest einen anteiligen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Dies bedeutet, dass, selbst wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Weihnachtsgeldes hat.

Belohnung der Betriebstreue

Wenn das Weihnachtsgeld hingegen als Belohnung für die Treue zum Unternehmen gedacht ist, entfällt ein Anspruch auf Weihnachtsgeld vollständig, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet.

Mischcharakter

In einigen Fällen hat das Weihnachtsgeld einen Mischcharakter und soll sowohl die geleistete Arbeit als auch die Betriebstreue belohnen. In solchen Fällen entfällt ein anteiliger Anspruch auf Rückzahlung, es sei denn, es wurde arbeits- oder tarifvertraglich etwas anderes vereinbart.

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (BAG, 13.11.2013 - Az: 10 AZR 848/12).

Wie lange kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer binden?

Ein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der nächsten Zeit sein Arbeitsverhältnis beendet, ist zulässig, sofern die entsprechende Regelung ausdrücklich, überschaubar und eindeutig ist.

Die Bindungsdauer, also der Zeitraum, in dem das Weihnachtsgeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden muss, muss zumutbar sein. Die Zumutbarkeit hängt von der Höhe der Gratifikation ab:
  • Bei Weihnachtsgeldern bis zu 100 € ist keine Rückzahlung zulässig.
  • Bei Weihnachtsgeldern bis zu einem Monatsgehalt kann eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres vereinbart werden.
  • Bei Weihnachtsgeldern bis zu zwei Monatsgehältern kann die Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres festgelegt werden.
Klauseln zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld, die gegen diese Anforderungen verstoßen, sind unwirksam.

Ein Rückzahlungsvorbehalt darf Arbeitnehmer zudem nicht unangemessen benachteiligen. Sieht eine Arbeitsvertragsklausel die Verpflichtung zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, so ist diese aufgrund unangemessener Benachteiligung unwirksam. Denn dann kann der Anspruch verloren gehen, ohne dass die Ursache in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, bei denen der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz hat (LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2007 - Az: 6 Sa 315/07; LAG München, 26.05.2009 - Az: 6 Sa 1135/08).
Stand:
Feedback zu diesem Tipp

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ob eine Rückzahlungspflicht besteht, hängt von der vertraglichen Grundlage ab. Existiert keine wirksame Stichtagsregelung im Arbeits- oder Tarifvertrag und wurde das Weihnachtsgeld uneingeschränkt zugesagt, ist in der Regel keine Rückzahlung erforderlich, sofern das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch bestand.
Dient das Geld der Anerkennung geleisteter Arbeit, hat der Arbeitnehmer meist einen anteiligen Anspruch. Handelt es sich um eine reine Belohnung für Betriebstreue, kann der Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden entfallen. Bei einem Mischcharakter der Sonderzahlung ist eine Koppelung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember oft unwirksam (vgl. BAG, 13.11.2013 - Az: 10 AZR 848/12).
Die Bindungsdauer muss zumutbar sein: Bei bis zu 100 € ist keine Rückzahlung zulässig. Bei bis zu einem Monatsgehalt darf die Bindung bis zum 31. März, bei bis zu zwei Monatsgehältern bis zum 30. Juni des Folgejahres vereinbart werden.
Rückzahlungsklauseln sind unwirksam, wenn sie unangemessen benachteiligen oder gegen die zulässigen Bindungsfristen verstoßen. Insbesondere Klauseln, die eine Rückzahlung unabhängig von der Kündigungsart vorsehen, können rechtlich keinen Bestand haben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2007 - Az: 6 Sa 315/07; LAG München, 26.05.2009 - Az: 6 Sa 1135/08).
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant