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Kurzfristige Urlaubswünsche von Arbeitnehmern - und nun?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers, eine Urlaubsplanung aufzustellen und die Urlaubszeiten der einzelnen Arbeitnehmer festzulegen. Er muss dabei allerdings auf deren berechtigte Belange Rücksicht nehmen und darf insbesondere nicht willkürlich entscheiden.

In diesem Zusammenhang ist es bei einem sehr kurzfristigen Urlaubswunsch (z.B. in der kommenden Woche) schwieriger, diesen in die bestehende Planung zu integrieren.

Urlaubsverweigerung: Eigenmächtig Urlaub nehmen?

Liegen betriebliche Gründe für eine Urlaubsverweigerung vor, so kann der Arbeitnehmer auf seinem Urlaubswunsch nicht bestehen und muss die Entscheidung des Arbeitgebers akzeptieren. Wenn er dennoch eine „Selbstbeurlaubung“ ankündigt und zur Arbeit nicht erscheint, stellt dies einen so schweren Vertragsverstoß dar, dass nach der Rechtsprechung in der Regel eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig ist.

Hierzu hat sich das Bundesarbeitsgericht wie folgt geäußert:

„1. Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten, und ein solches Verhalten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen.

2. Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen.

3. Bei einer fristlosen Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts ist es bei der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers abgelehnt und von vornherein den Betriebsablauf nicht so organisiert hat, dass die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden konnten.

BAG, 20.01.1994 - Az: 2 AZR 521/93“.

Arbeitsunfähigkeit im Wunschurlaubszeitraum

Wenn der Arbeitnehmer nicht erscheint, als Grund krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angibt und auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, ergibt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit akzeptieren muss.

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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt stellt einen schweren Vertragsverstoß dar. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass das Recht zur Selbstbeurlaubung aufgrund des bestehenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes abzulehnen ist und eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (vgl. BAG, 20.01.1994 - Az: 2 AZR 521/93).
Wenn der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist – etwa weil sie unmittelbar nach einem abgelehnten Urlaubswunsch eingereicht wurde –, kann der Arbeitgeber den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt verlangen. Gelingt der Nachweis nicht, ist eine fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit zulässig.
Nein. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Urlaub antreten wollte, aufgrund einer tatsächlichen Erkrankung arbeitsunfähig ist (vgl. LAG München, 24.09.2009 - Az: 3 Sa 402/09).
Ärztliche Bescheinigungen haben zwar eine Vermutung der Richtigkeit für sich, doch kann der Arbeitgeber bei berechtigten Zweifeln, etwa im Kontext einer angedrohten Selbstbeurlaubung, die Arbeitsunfähigkeit kritisch prüfen lassen. Die bloße Einreichung schützt nicht vor einer Kündigung, wenn die Krankheit nachweislich vorgetäuscht ist (vgl. LAG Berlin, 07.05.1999 - Az: 6 Sa 166/99).
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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