Es liegt kein eigenmächtiger Urlaubsantritt vor, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, in dem er nach vorheriger Ankündigung einen ungenehmigten Urlaub antreten wollte, infolge Krankheit arbeitsunfähig ist.Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte hat am 08.09.2008 nicht eigenmächtig einen Urlaub angetreten, weil er ab diesem Tag bis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Es fehlt daher schon am Tatbestand eines Urlaubsantritts. Ein Urlaub wird angetreten, indem der Arbeitnehmer urlaubsbedingt von der Arbeit fernbleibt.
Vor diesem Fernbleiben kann Urlaub nicht (eigenmächtig) „angetreten“, sondern allenfalls angekündigt werden.
Wenn aber ein eigenmächtiger Urlaubsantritt des Beklagten erst am 08.09.2008 -und nicht vorher - möglich war, scheidet ein solcher „Antritt“ im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an diesem Tage aus.
Wer krank ist, kann nicht Urlaub antreten; dies folgt auch aus § 9 BUrlG.
Der Kläger hat unstreitig am Samstag, den 06.09.2008, durch Abfassen des Kündigungsschreibens seine Absicht dokumentiert, ab 08.09.2008 Urlaub anzutreten. Diese Niederschrift der Absicht zur eigenmächtigen Selbstbeurlaubung ist nach allem nicht mit der Selbstbeurlaubung als solcher gleichzusetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte hat am 08.09.2008 nicht eigenmächtig einen Urlaub angetreten, weil er ab diesem Tag bis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Es fehlt daher schon am Tatbestand eines Urlaubsantritts. Ein Urlaub wird angetreten, indem der Arbeitnehmer urlaubsbedingt von der Arbeit fernbleibt.Vor diesem Fernbleiben kann Urlaub nicht (eigenmächtig) „angetreten“, sondern allenfalls angekündigt werden.
Wenn aber ein eigenmächtiger Urlaubsantritt des Beklagten erst am 08.09.2008 -und nicht vorher - möglich war, scheidet ein solcher „Antritt“ im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an diesem Tage aus.
Wer krank ist, kann nicht Urlaub antreten; dies folgt auch aus § 9 BUrlG.
Der Kläger hat unstreitig am Samstag, den 06.09.2008, durch Abfassen des Kündigungsschreibens seine Absicht dokumentiert, ab 08.09.2008 Urlaub anzutreten. Diese Niederschrift der Absicht zur eigenmächtigen Selbstbeurlaubung ist nach allem nicht mit der Selbstbeurlaubung als solcher gleichzusetzen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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