| Zwangsverwalter und nicht verbrauchte Nebenkostenvorauszahlungen nach Zuschlag |
| Der Zwangsverwalter ist
bei einer über den Zuschlag hinaus fortgesetzten Verwaltung verpflichtet,
die von dem Mieter des Grundstücks für die Zeit vor dem Zuschlag
vereinnahmten, aber nicht verbrauchten Nebenkostenvorauszahlungen an den
Ersteher auszukehren, soweit diesem die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen
und die Rückzahlung des Überschusses obliegt.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 156/06 |