| Neue Tapete |
| Ein Mieter muss bei seinem Auszug
die Wohnung nicht grundsätzlich neu tapezieren, wenn die Tapete objectiv
einwandfreu ist, darf mindestens dreimal überstrichen werden, bevor
sie erneuert werden muss. Selbst wenn ein Neutapezieren beim Auszug schriftlich
im Formular-Mietvertrag festgehalten ist, muss der Mieter dieser vermeintlichen
Pflicht nicht nachkommen. Ein solcher formularvertraglicher Passus ist
juristisch unwirksam, da er den Mieter unangemessen benachteiligt.
Amtsgericht Münster, Az: 49 C 774/97 |