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Neue Tapete
Ein Mieter muss bei seinem Auszug die Wohnung nicht grundsätzlich neu tapezieren, wenn die Tapete objectiv einwandfreu ist, darf mindestens dreimal überstrichen werden, bevor sie erneuert werden muss. Selbst wenn ein Neutapezieren beim Auszug schriftlich im Formular-Mietvertrag festgehalten ist, muss der Mieter dieser vermeintlichen Pflicht nicht nachkommen. Ein solcher formularvertraglicher Passus ist juristisch unwirksam, da er den Mieter unangemessen benachteiligt.

Amtsgericht Münster, Az: 49 C 774/97