Immer wieder meinen Vermieter, dass umfassende Baumaßnahmen im Haus den Mieter nicht zur empfindlichen Mietminderung berechtigen, und kündigen das Mietverhältnis fristlos wegen angeblichen Mietrückstands.
Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht dem Mieter das Recht zugesprochen, für die total eingerüstete Wohnung, die dazu noch mit einer Baugardine versehen war und für erhebliche Geräuschbelästigungen durch Dachausbauarbeiten und LKW-Verkehr sowie für eine eingeschränkte Nutzbarkeit des Treppenhauses 50 % der Bruttokaltmiete zu mindern.
Für die fortdauernde Einrüstung und Verdunkelung der ganzen Wohnung durch die Baugardine wurde eine Mietminderung um 30 % der Bruttokaltmiete als angemessen angesehen und die Räumungs- und Zahlungsklage des Vermieters abgewiesen.
Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht dem Mieter das Recht zugesprochen, für die total eingerüstete Wohnung, die dazu noch mit einer Baugardine versehen war und für erhebliche Geräuschbelästigungen durch Dachausbauarbeiten und LKW-Verkehr sowie für eine eingeschränkte Nutzbarkeit des Treppenhauses 50 % der Bruttokaltmiete zu mindern.
Für die fortdauernde Einrüstung und Verdunkelung der ganzen Wohnung durch die Baugardine wurde eine Mietminderung um 30 % der Bruttokaltmiete als angemessen angesehen und die Räumungs- und Zahlungsklage des Vermieters abgewiesen.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 26.07.1995 - Az: 4 C 202/95
Quelle: Berliner Mieterbund
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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