| Höhe der Mietminderung bei Dachgeschoßausbau |
| Immer wieder meinen Vermieter,
daß umfassende Baumaßnahmen im Haus den Mieter nicht zur empfindlichen
Mietminderung berechtigen, und kündigen das Mietverhältnis fristlos
wegen angeblichen Mietrückstands. Im vorliegenden Fall hat das erkennende
Gericht dem Mieter das Recht zugesprochen, für die total eingerüstete
Wohnung, die dazu noch mit einer Baugardine versehen war, und für
erhebliche Geräuschbelästigungen durch Dachausbauarbeiten und
LKW-Verkehr sowie für eine eingeschränkte Nutzbarkeit des Treppenhauses
50% der Bruttokaltmiete zu mindern.
Für die fortdauernde Einrüstung und Verdunkelung der ganzen Wohnung durch die Baugardine wurde eine Mietminderung um 30% der Bruttokaltmiete als angemessen angesehen und die Räumungs- und Zahlungsklage des Vermieters abgewiesen. AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg 4C202/95 Quelle: Berliner Mieterbund |