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Untermieterlaubnis auch zum Schutz vor Vereinsamung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein berechtigtes Interesse liegt bereits dann vor, wenn der Mieter vernünftige Gründe für die Überlassung eines Teils des Wohnraums an eine dritte Person hat. An das berechtigte Interesse sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Hierunter sind alle Gründe zu verstehen, die in der Person des Mieters vorliegen und die vernünftig und nachvollziehbar sind.

Als berechtigt ist neben den wirtschaftlichen Interessen auch jedes höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.

Zu den berechtigten Interessen zählt grundsätzlich demnach auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Auch ist die Absicht, durch Aufnahme einer anderen Person der Vereinsamung entgegenzuwirken, als berechtigtes Interesse anzuerkennen.

Es ist unschädlich, wenn der Mieter neben persönlichen Gründen auch wirtschaftliche Gründe für die Untervermietung geltend macht. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren will. Es liegt auch vor, wenn sich der Mieter finanziell entlasten möchte.


AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.04.2019 - Az: 14 C 5/19

ECLI:DE:AGBETK:2019:0411.14C5.19.00

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