Das nach dem
Berliner Mietspiegel 2017 wohnwerterhöhende Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ ist nicht erfüllt, wenn der Vermieter einem Mieter gegen Zahlung einer monatlichen Miete einen Stellplatz zur Verfügung stellt.
Da für die Parkmöglichkeit ein weitergehendes Entgelt verlangt wird, ist der Stellplatz gerade nicht Gegenstand des vertraglichen Äquivalentes von Leistung und Gegenleistung.
Die Leistung, für die ein zusätzliches Entgelt vereinbart ist, bleibt daher bei der Bewertung der Gegenleistung, d.h. der ortsüblichen Miete unberücksichtigt.
Es ist jedem Mieter von Wohnraum möglich, sich einen Pkw-Stellplatz in der Umgebung der Wohnung zu mieten, nicht notwendig von seinem Wohnungsvermieter.