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Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach
§ 558 BGB kann nur dann verlangt werden, wenn der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin kann von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 558 BGB nur dann verlangen, wenn der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind hier die Werte des
Berliner Mietspiegels 2017 heranzuziehen. Unstreitig ist die streitgegenständliche Wohnung in das Mietspiegelfeld J 1 einzuordnen, ebenso unstreitig sind die Merkmalgruppen 4 (Gebäude) und 5 (Wohnumfeld) negativ, die Merkmalgruppe 3 (Wohnung) positiv und die Merkmalgruppe 2 (Küche) neutral zu bewerten.
Der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur verlangten Vergleichsmiete in Höhe des Mittelwertes von 5,72 €/m² im Ergebnis nur zu, wenn die verbleibende Merkmalgruppe 1 (Bad) positiv zu bewerten wäre. Dies ist indes nicht der Fall.
In der Merkmalgruppe 1 ist zwar unstreitig und insofern nach der Spanneneinordnung wohnwerterhöhend ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer vorhanden. Dem steht wohnwertmindernd jedoch (jedenfalls) die im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens fehlende Entlüftungsmöglichkeit des Badezimmers mit WC gegenüber.
Unstreitig ist der Öffnungs- und Schließmechanismus des in einer Tiefe von 1,40 m über bzw. hinter dem eingebauten Wandschrank belegenen Außenfensters erst seit dem 18. Januar 2018 vorhanden. Erst mittels des seinerzeit angebrachten Holzstiels kann der rechte obere Fensterflügel nunmehr vom Badewannenrand aus geöffnet werden. Dass und ggf. in welcher Weise die Beklagten das zuvor unzugängliche bzw. allenfalls mit akrobatischem Können erreichbare Fenster (vgl. die zu den Akten gereichten Fotografien der baulichen Situation) hätten öffnen und schließen können, trägt auch die Klägerin nicht vor.