Gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Gem. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein solch wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn der Mieter dem Vermieter oder dessen Mitarbeitern Gewalt androht.
Gem. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein solch wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn der Mieter dem Vermieter oder dessen Mitarbeitern Gewalt androht.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 17.03.2020 - Az: 17 C 197/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Theresia Donath
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