Im vorliegenden Fall nutzte ein Eigentümer seine im Teilungsplan als „Gewerbeeinheit (Laden)“ vermerkte Einheit als Ferienwohnung. Der teilende Eigentümer hatte die Nutzung als Ferienwohnung im Kaufvertrag gestattet.
Die Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich, den Eigentümer auf Unterlassung der Nutzung seines Sondereigentums als Ferienwohnung in Anspruch zu nehmen.
Der betroffene Eigentümer meinte, infolge der von ihm angebotenen zusätzlichen Serviceleistungen (Wäsche- und Reinigungsservices) erfolge die Unterbringung von Gästen pensionsartig und zu gewerblichen Zwecken, die von dieser Nutzungsform ausgehenden Störungen seien zudem geringer als bei einem Gastronomiebetrieb. Er behauptete ferner, jedenfalls habe der teilende Eigentümer in Übereinstimmung mit der Teilungserklärung der Nutzungsänderung zugestimmt.
Diese Nutzung widerspricht der Teilungserklärung (Zweckbestimmung im weiteren Sinne). Denn hiernach dienen die dem Teileigentum unterfallenden Räumen nicht Wohnzwecken.
Die Nutzung zur Vermietung als Ferienwohnung dient jedoch nicht Wohnzwecken und ist damit im Teileigentum grundsätzlich unzulässig. Denn die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist grundsätzlich als Teil der zulässigen Wohnnutzung anzusehen. Da das Gesetz nur zwei Nutzungsarten kennt, muss jede legale Art der Nutzung eines Sondereigentums entweder eine Wohn- oder eine Nicht-Wohnnutzung sein. Die Nutzung als Ferienwohnung dient Wohnzwecken und widerspricht damit der Zweckbestimmung im weiteren Sinne der Teilungserklärung.
Die Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich, den Eigentümer auf Unterlassung der Nutzung seines Sondereigentums als Ferienwohnung in Anspruch zu nehmen.
Der betroffene Eigentümer meinte, infolge der von ihm angebotenen zusätzlichen Serviceleistungen (Wäsche- und Reinigungsservices) erfolge die Unterbringung von Gästen pensionsartig und zu gewerblichen Zwecken, die von dieser Nutzungsform ausgehenden Störungen seien zudem geringer als bei einem Gastronomiebetrieb. Er behauptete ferner, jedenfalls habe der teilende Eigentümer in Übereinstimmung mit der Teilungserklärung der Nutzungsänderung zugestimmt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die vom Beklagten unstreitig praktizierte Nutzung seines Teileigentums als Ferienwohnung ist unzulässig.Diese Nutzung widerspricht der Teilungserklärung (Zweckbestimmung im weiteren Sinne). Denn hiernach dienen die dem Teileigentum unterfallenden Räumen nicht Wohnzwecken.
Die Nutzung zur Vermietung als Ferienwohnung dient jedoch nicht Wohnzwecken und ist damit im Teileigentum grundsätzlich unzulässig. Denn die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist grundsätzlich als Teil der zulässigen Wohnnutzung anzusehen. Da das Gesetz nur zwei Nutzungsarten kennt, muss jede legale Art der Nutzung eines Sondereigentums entweder eine Wohn- oder eine Nicht-Wohnnutzung sein. Die Nutzung als Ferienwohnung dient Wohnzwecken und widerspricht damit der Zweckbestimmung im weiteren Sinne der Teilungserklärung.
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AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.11.2019 - Az: 72 C 166/18 WEG
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