| Tapetenwechsel |
| Ein Mieter muss die Raufasertapete
beim Auszug nicht grundsätzlich erneuern. Ist die Tapete noch gut
in Schuss, kann sie mindestens drei Mal überstrichen werden, bevor
sie von der Wand abgekratzt und ersetzt werden muss, entschied das Amtsgericht
Münster. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob das Neutapezieren ausdrücklich
schriftlich im Mietvertrag vereinbart gewesen sei. Solch ein Passus sei
juristisch ohnehin unwirksam, weil er den Mieter unangemessen benachteilige.
Im konkreten Streitfall hatte der Eigentümer die im Mietvertrag vereinbarten
Schönheitsreparaturen recht eng ausgelegt. Seiner Auffassung nach
bedeutet das Hinterlassen der Wohnung "in einwandfreiem Zustand", dass
Wände und Decken mit Raufaser komplett neu tapeziert werden müssten.
Der Mieter argumentierte dagegen, dass die Raufaser keineswegs übermäßig
abgenutzt sei und ein Übermalen daher ausreiche. Die Richter schlossen
sich der Meinung an und gestatteten ein einfaches Überstreichen.
AG Münster, 49 C 774/97 Quelle: Focus Online |