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Balkon

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Gehört ein Balkon zur Wohnung, kann dieser vom Mieter im Rahmen des gewöhnlichen Mietgebrauches frei genutzt werden. Lediglich die übliche Belästigungsgrenze ist zu beachten. Der Balkon darf nicht derart genutzt werden, dass seine Substanz gefährdet wird.

Wozu darf der Balkon genutzt werden?

Auf dem Balkon können Tische nebst Stühlen oder Bänken sowie Sonnenschirme aufgestellt werden. Selbstverständlich können auch Nachbarn, Bekannte und Verwandte eingeladen werden, auf dem Balkon zu essen und zu trinken oder zu feiern.

Grundsätzlich ist der Mieter auch dazu berechtigt, einen Sichtschutz am Balkon anzubringen. Das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage und auch die Fassade dürfen jedoch nicht übermäßig belastet werden. Insbesondere das Ruhebedürfnis der Nachbarn ab 22.00 Uhr muss jedoch berücksichtigt werden.

Auch dann, wenn sich Nachbarn durch Zigarettenrauch gestört fühlen, gibt es keinen uneingeschränkten Unterlassungsanspruch gegen das Rauchen. Denn ein solches Rauchverbot würde den rauchenden Nachbarn unzulässig einschränken. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an, wenn zu beurteilen ist, in welchem Ausmaß auf dem Balkon geraucht werden darf, wobei die Betroffenen zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind.

Auf dem Balkon dürfen Blumenkübel ebenso wie Blumenkästen und -töpfe aufgestellt werden. Blumenkästen sind ordnungsgemäß zu befestigen, sodass diese auch bei starkem Wind nicht abstürzen können. Eventuell auslaufendes Gießwasser darf nicht die Fassade, andere Gebäudeteile oder gar Nachbarn beeinträchtigen.

Der Balkon kann zur Trocknung von geringen Menge an Wäsche problemlos verwendet werden. Auch kann ein Wäscheständer aufgestellt oder eine Wäschestange oder -leine fest installiert werden.

Die Rechte der Nachbarn oder auch des Eigentümers dürfen durch die Balkonnutzung jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Balkon gehört zur Wohnfläche

Gehört ein nutzbarer Balkon zur Wohnung, so zählt der Balkon teilweise zur Wohnfläche. Regelmäßig werden 25% der Balkonfläche angesetzt, maximal jedoch 50%.

Balkonreinigung ist Mietersache!

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Mieters, die Reinigung des Balkons vorzunehmen. Es ist zudem zumutbar, auf etwaige Verstopfungen mit Blättern u.ä. zu prüfen und den Vermieter ggf. auf drohende Schäden hinzuweisen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind indes Aufgabe des Vermieters.

Satellitenschüssel auf dem Balkon?

Ein baurechtlich zulässiger Anbau einer kleinen Parabolantenne ist in der Regel möglich, sofern weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch ein Kabelanschluss im Wohnhaus vorhanden sind. Der Vermieter muss jedoch unterrichtet werden, und der Anbau an einem Ort erfolgen, an dem die optische Störung minimiert ist.

Katzennetz ist in der Regel verboten!

Das Anbringen eines Katzennetzes und die hiermit einhergehende Überdachung des Balkons stellt in der Regel eine unzulässige optische Beeinträchtigung dar.

Stand: (letzte Änderung: 20.05.2025)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Tipp
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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