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Balkon
Gehört ein Balkon zur Wohnung, kann dieser vom Mieter im Rahmen des gewöhnlichen Mietgebrauches frei genutzt werden. Lediglich die übliche Belästigungsgrenze ist zu beachten - die Rechte der Nachbarn oder auch des Eigentümers dürfen nicht beeinträchtigt werden. Auch darf der Balkon nicht derart genutzt werden, daß seine Substanz gefährdet wird. Es ist daher grundsätzlich zulässig, Bohrungen am Balkon - ebenso wie in der Wohnung selbst - vorzunehmen. Bei allen Aktivitäten ist die Tragfähigkeitsgrenze des Balkons (i.d.R. 250 kg/qm) zu beachten.

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