Wird ein Mietverhältnis beendet, noch bevor Schönheitsreparaturen nach dem vertraglich vereinbarten Fristenplan vom Mieter durchzuführen wären, so wird der Mieter mit einer in vielen Verträgen enthaltenen Abgeltungsklausel anteilig an den Kosten einer Schönheitsreparatur beteiligt. Der Anteil richtet sich nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsrenovierung bzw. der Mietdauer.Diesen Beitrag können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Direkt Zugang im Bereich Mietrecht vollständig lesen.
Sie haben keinen Zugang? Melden Sie sich jetzt an!
Weiterlesen - Anmelden: