Im vorliegenden Fall enthielt der Mietvertrag unter § 23 die folgende Regelung:
"Die Wohnung wird auf Wunsch des Mieters mit einem Laminatbodenbelag ausgestattet. Dafür verpflichtet sich der Mieter zu einer Mindestmietzeit von 3 Jahren. Wird das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf dieser Frist beendet, zahlt der Mieter für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter 1/36 der für die Verlegearbeiten aufgewendeten Kosten von 2000 Euro, d. h. 55,00 Euro für jeden Monat bis zum Ablauf der 3-jährigen Mietzeit."
Die in diesem Teil des Mietvertrages enthaltene "Abgeltungsklausel", wonach der Mieter an den Vermieter einen Anteil an den Kosten der Laminatbodenverlegung zu tragen hat, wenn das Mietverhältnis "auf seinen Wunsch" vor Ablauf von drei Jahren endet, ist nämlich als selbständiges Vertragsstrafeversprechen des Mieters an den Vermieter anzusehen und nach § 555 BGB unwirksam. § 555 BGB will den Mieter von Wohnraum vor zusätzlichen Belastungen schützen, die ihn gegenüber dem Vermieter zur Einhaltung eines bestimmten Verhaltens durch entsprechende Nachteile anhalten sollen, unter Anderem von gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Pflichten.
"Die Wohnung wird auf Wunsch des Mieters mit einem Laminatbodenbelag ausgestattet. Dafür verpflichtet sich der Mieter zu einer Mindestmietzeit von 3 Jahren. Wird das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf dieser Frist beendet, zahlt der Mieter für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter 1/36 der für die Verlegearbeiten aufgewendeten Kosten von 2000 Euro, d. h. 55,00 Euro für jeden Monat bis zum Ablauf der 3-jährigen Mietzeit."
Die in diesem Teil des Mietvertrages enthaltene "Abgeltungsklausel", wonach der Mieter an den Vermieter einen Anteil an den Kosten der Laminatbodenverlegung zu tragen hat, wenn das Mietverhältnis "auf seinen Wunsch" vor Ablauf von drei Jahren endet, ist nämlich als selbständiges Vertragsstrafeversprechen des Mieters an den Vermieter anzusehen und nach § 555 BGB unwirksam. § 555 BGB will den Mieter von Wohnraum vor zusätzlichen Belastungen schützen, die ihn gegenüber dem Vermieter zur Einhaltung eines bestimmten Verhaltens durch entsprechende Nachteile anhalten sollen, unter Anderem von gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Pflichten.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


