Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darum, ob die nachfolgende
mietvertragliche Regelung hinsichtlich der
Schönheitsreparaturen gültig war.
§ 17 des Mietvertrags lautete u.a. wie folgt:
„Bei den fachgerecht auszuführenden Schönheitsreparaturen handelt es sich um folgende Arbeiten: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken. Weiterhin Anstreichen der Innentüren sowie der Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen sowie Anstreichen der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre sowie der Wasser- und Abwasserrohre sowie das Streichen der Holzdielenfußböden und Scheuerleisten – soweit vorhanden – mit ölhaltigen Farben (Alcydharzfarben) keinesfalls mit wasserlöslichen Farben (Acrylfarben).“
Das Gericht hielt diese Klausel - wie bereits die Vorinstanz für unwirksam und führte aus:
§ 17 des Mietvertrags ist eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, denn sie benachteiligt den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Sie beschränkt den Mieter unangemessen in der Möglichkeit, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten, ohne dass für eine so weitgehende Beschränkung ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu erkennen ist (BGH, 28.03.2007 - Az:
VIII ZR 199/06; zuletzt BGH, 11.09.2012 - Az:
VIII ZR 237/11). Die unzulässige Einschränkung des Mieters während der Mietzeit folgt vorliegend daraus, dass es dem Mieter ausdrücklich verwehrt wird, die Anstriche an Fenstern, Türen, Heizkörpern und allen innen liegenden Rohren sowie auf Holzfußböden und Scheuerleisten mit Acrylfarben durchzuführen.
Entgegen der Auffassung der Vermieterin bezieht sich die Einschränkung in der Klausel bei der Lackwahl nicht allein auf bestimmte Holzteile, bei denen – aufgrund einer vorhandenen transparenten Lackierung oder Lasur – eine Veränderung des Farbtons durch die Verwendung von Acrylanstrichen entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden kann (BGH, 22.10.2008 - Az:
VIII ZR 283/07). Denn für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung ist nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im Individualprozess von mehreren möglichen Deutungen die kundenfeindlichste Auslegung, also diejenige maßgebend, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (so: BGH, 29.05.2013 - Az:
VIII ZR 285/12). Danach wären von der Einschränkung der Ausführungsart auch Heizkörper und -rohre betroffen, bei denen Substanzverletzungen durch Abschleifen des Voranstrichs nicht in Betracht kommen.
Ferner gilt das Verbot der Verwendung solcher Lacke bei der insoweit gebotenen mieterfeindlichsten Auslegung zu Lasten des Mieters hier nämlich auch dann, wenn unabhängig von der Art des vorhandenen Altanstrichs bei Holzteilen das Auftragen von wasserlöslichen Lacken durch Anschleifen des Altanstrichs als übliche und fachgerechte Vorarbeit unproblematisch möglich ist. Ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters für eine derartige Einschränkung des Gestaltungsfreiraums des Mieters besteht jedoch nicht. Denn – anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 22.10.2008 zugrundeliegenden Sachverhalt – bedarf es bei wechselnden Lackarten stets nur des An- nicht aber eines substanzverletzenden Abschleifens wie bei einer Lasur. Einer speziellen Sachkunde des Gerichts bedarf es für diese Auslegung nicht, weil die regelmäßig bestehende Notwendigkeit des Anschleifens des Untergrunds und des anschließenden Auftrags einer Grundierung vor einem Lackanstrich als notwendige Vorbereitung allgemein bekannt ist.