Vermieter und Mieter schlossen zur Beendigung eines Mietprozesses einen Vergleich. In dem Text der Vereinbarung hieß es, dass mit bestimmten Zahlungen "alle" Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt seien.
Neben der zugesprochenen Zahlung verlangte der Mieter später jedoch die Rückzahlung der geleisteten Kaution.
Eine solche Abgeltungsklausel umfasst im Zweifel auch den Anspruch auf eine Kautionsrückzahlung. Will sich der Mieter diesen Anspruch weiterhin vorbehalten, muss dies im Vergleich ausdrücklich festgelegt werden. Da im vorliegenden Fall auch eine Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich war, verlor der Mieter seinen Kautionsanspruch.
Neben der zugesprochenen Zahlung verlangte der Mieter später jedoch die Rückzahlung der geleisteten Kaution.
Eine solche Abgeltungsklausel umfasst im Zweifel auch den Anspruch auf eine Kautionsrückzahlung. Will sich der Mieter diesen Anspruch weiterhin vorbehalten, muss dies im Vergleich ausdrücklich festgelegt werden. Da im vorliegenden Fall auch eine Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich war, verlor der Mieter seinen Kautionsanspruch.
OLG Düsseldorf, 25.04.1996 - Az: 10 U 99/95
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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