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Vorsicht beim Vergleich - sonst verliert man die Mietkaution!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vermieter und Mieter schlossen zur Beendigung eines Mietprozesses einen Vergleich. In dem Text der Vereinbarung hieß es, dass mit bestimmten Zahlungen "alle" Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt seien.

Neben der zugesprochenen Zahlung verlangte der Mieter später jedoch die Rückzahlung der geleisteten Kaution.

Eine solche Abgeltungsklausel umfasst im Zweifel auch den Anspruch auf eine Kautionsrückzahlung. Will sich der Mieter diesen Anspruch weiterhin vorbehalten, muss dies im Vergleich ausdrücklich festgelegt werden. Da im vorliegenden Fall auch eine Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich war, verlor der Mieter seinen Kautionsanspruch.


OLG Düsseldorf, 25.04.1996 - Az: 10 U 99/95


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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