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Welche Rechte und Pflichten bestehen bezüglich des Umgangsrechts?
Das Gesetz verpflichtet die Eltern und sonstige Umgangsberechtigte ausdrücklich zur Kooperation (§ 1684 Abs.2 BGB). Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Beteiligten, vor allem also zum anderen Elternteil, beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Wenn der Elterteil, der das Kind betreut, gegen diese Verpflichtung verstößt, kann dies bei hartnäckigem und uneinsichtigem Verhalten seine Erziehungsgeeignetheit in Frage stellen. Dies könnte dann in einem Extremfall auch zu einer Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil führen.
Regelungen zur Durchführung des Umgangsrechts haben die Beteiligten genau zu beachten. Dies gilt insbesondere für: Solange sich ein Kind zu Besuch bei einem Elternteil aufhält, kann dieser in "Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung" allein entscheiden (§§ 1687 Abs.1 S.4, 1687a BGB). Darunter fällt die Gestaltung des Besuchs, die Ernährung, Zeiten der Bettruhe, des Fernsehkonsums, Arztbesuch wegen einer spontan aufgetretenen Erkrankung usw. Nicht darunter fällt aber z.B. die Beteiligung des Kindes an einer gefährlichen Unternehmung oder eine aufschiebbare ärztliche Maßnahme.