Welche
Rechte und Pflichten bestehen bezüglich des Umgangsrechts?
Das
Gesetz verpflichtet die Eltern und sonstige Umgangsberechtigte ausdrücklich
zur Kooperation (§
1684 Abs.2 BGB). Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis
des Kindes zum jeweils anderen Beteiligten, vor allem also zum anderen
Elternteil, beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Wenn der
Elterteil, der das Kind betreut, gegen diese Verpflichtung verstößt,
kann dies bei hartnäckigem und uneinsichtigem Verhalten seine Erziehungsgeeignetheit
in Frage stellen. Dies könnte dann in einem Extremfall auch zu einer
Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil führen.
Regelungen
zur Durchführung des Umgangsrechts haben die Beteiligten genau zu
beachten. Dies gilt insbesondere für:
-
Bestimmungen
über die Zeitpunkte, zu denen das Kind beim betreuenden Elternteil
abgeholt und vom Umgangsberechtigten zurück gebracht werden muss;
-
Die Vorbereitung
des Kindes für das Umgangsrecht. Das Kind muss nicht nur bei der Abholung
durch den Umgangsberechtigten "ausgehfertig" sein, sondern auch vom betreuenden
Elternteil erzieherisch positiv auf das Umgangsrecht eingestimmt werden.
Die Eltern - oder sonstige Beteiligte - sind gehalten, einander ohne
offen gezeigte Feinseligkeit zu begegnen und die üblichen Höflichkeitsformen
zu wahren. Gerade gegen diese Verpflichtungen wird in der Praxis häufig
verstoßen;
-
Verhinderungsgründe
sind so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Beteiligten sich darauf
einrichten können. Ob bei ausgefallenen Besuchsterminen Ersatztermine
zur Verfügung gestellt werden müssen, richtet sich einmal nach
einer vorhandenen Regelung und ansonsten danach, ob das Wohl des Kindes
einen Ersatztermin erfordert. Dies wird bei zeitlich weiter auseinander
liegenden Terminen eher der Fall sein als bei Terminen in enger zeitlicher
Folge. Da auch diese Frage in der Praxis sehr bedeutsam ist, sollte eine
Regelung immer auch die Frage von Ersatzterminen einbeziehen.
Solange
sich ein Kind zu Besuch bei einem Elternteil aufhält, kann dieser
in "Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung" allein entscheiden
(§§ 1687
Abs.1 S.4, 1687a
BGB). Darunter fällt die Gestaltung des Besuchs, die Ernährung,
Zeiten der Bettruhe, des Fernsehkonsums, Arztbesuch wegen einer spontan
aufgetretenen Erkrankung usw. Nicht darunter fällt aber z.B. die Beteiligung
des Kindes an einer gefährlichen Unternehmung oder eine aufschiebbare
ärztliche Maßnahme.