Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 422.155 Anfragen

Leistungsfreiheit des Unfallversicherers: Risikoausschluss und Obliegenheitsverletzung durch den gesetzlichen Betreuer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Auch eine Einzelmessung der Blutalkoholkonzentration kann nach Abzug eines Sicherheitsabschlags den Risikoausschluss für Bewusstseinsstörungen in der Unfallversicherung tragen, wenn alkoholtypische Fahrfehler hinzutreten. Der Versicherer wird zudem unabhängig davon leistungsfrei, wenn der gesetzliche Betreuer Fragen in der Schadensanzeige zu Alkoholkonsum und Blutprobe ohne Kenntnis „ins Blaue hinein“ verneint.

Wann greift der Risikoausschluss für Bewusstseinsstörungen?

Nach Ziff. 5.1.1 AUB 2008 besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen. Der Versicherer muss die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 286 ZPO beweisen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person alkoholbedingt in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie die Gefahrenlage, in die sie sich begeben hat, nicht mehr beherrschen kann (vgl. BGH, 27.02.1985 - Az: IVa ZR 96/83; BGH, 10.10.1990 - Az: IV ZR 231/89). Völlige Bewusstlosigkeit ist nicht erforderlich. Es genügt eine Beeinträchtigung, die die gebotene Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulässt (vgl. BGH, 24.09.2008 - Az: IV ZR 219/07). Das gewöhnliche Unfallrisiko ist dann in einem Maß erhöht, dass der Unfallversicherer dafür nicht mehr einzustehen verspricht (vgl. BGH, 08.07.1957 - Az: II ZR 177/56).

Welche Rolle spielt die Blutalkoholkonzentration?

Bei Trunkenheit im Straßenverkehr wird auf die Grundsätze zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zurückgegriffen. Ob ein Fahrzeugführer infolge Alkoholgenusses nicht mehr sicher fahren kann, ist eine Tatfrage, die der Tatrichter in freier Beweiswürdigung klärt (vgl. BGH, 25.09.2002 - Az: IV ZR 212/01). Ab einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille gilt ein zwingender medizinischer Erfahrungssatz, wonach der Fahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen (absolute Fahruntüchtigkeit; vgl. BGH, 28.06.1990 - Az: 4 StR 297/90). Wird dieser Grenzwert unterschritten, bedarf es weiterer äußerer Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. In Betracht kommen vor allem typischerweise alkoholbedingte Fahrfehler und sonstige Ausfallerscheinungen (vgl. BGH, 24.02.1988 - Az: IVa ZR 193/86). Die Anforderungen an die Beweiskraft solcher Anzeichen sinken, je höher die BAK ist (vgl. BGH, 22.04.1982 - Az: 4 StR 43/82).

Ist eine Einzelmessung verwertbar?

Die Bindungswirkung der festen Beweisregeln, insbesondere des Grenzwerts von 1,1 Promille, setzt eine nach standardisierten Regeln getroffene BAK-Bestimmung voraus. Dafür muss das Messergebnis dem Mittelwert aus einer Mindestzahl voneinander unabhängiger Einzelmesswerte entnommen werden (vgl. BGH, 15.06.1988 - Az: IVa ZR 8/87). Fehlt es daran, besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot. Der Tatrichter ist lediglich an der Anwendung der festen Beweisregeln gehindert und muss die Alkoholisierung und die dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien frei würdigen (vgl. BGH, 25.09.2002 - Az: IV ZR 212/01). Regelmäßig ist mit sachverständiger Hilfe zu klären, welche Abweichungen das Analyseverfahren erwarten lässt, um die Messgenauigkeit und den erforderlichen Sicherheitsabschlag zu bestimmen.

Eine Messung durch ein akkreditiertes, qualitätsgesichertes Labor, die die Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen einhält, kann als sach- und fachgerecht gelten. Spekulative Einwände wie eine mögliche Probenvertauschung bleiben ohne konkrete Anhaltspunkte unbeachtlich. Die Verwendung alkoholbasierter Desinfektionsmittel erfordert in aller Regel keine Korrektur des festgestellten Werts, weil mögliche Einwirkungen vernachlässigbar sind (vgl. OLG Hamm, 16.12.1994 - Az: 20 U 95/94; OLG Frankfurt, 12.01.2017 - Az: 3 U 87/15).

Im entschiedenen Fall wurde zwei Stunden oder mehr nach dem Unfall ein Wert von 1,4 g/l Alkohol gemessen. Nach sachverständiger Umrechnung (Division durch 1,236) entsprach dies 1,13 Promille im Entnahmezeitpunkt. Als Sicherheitsabschlag für Messungenauigkeiten wurde in Anlehnung an die strafrechtliche Rechtsprechung zur Tatzeit-BAK bei fehlender Blutprobe ein Wert von 0,2 Promille angesetzt (vgl. BGH, 13.06.1986 - Az: 4 StR 279/86). Dieser Abschlag übersteigt die sachverständig bestimmte zulässige Fehlergrenze von 9 Prozent deutlich. Daraus ergab sich eine Mindest-BAK von 0,93 Promille zum Unfallzeitpunkt.

Eine Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt unter Berücksichtigung des körpereigenen Alkoholabbaus scheidet aus, wenn der Zeitpunkt des Trinkendes unbekannt ist. Die strafrechtlichen Rückrechnungsregeln gelten auch im Versicherungsrecht erst nach Abschluss der Resorptionsphase, die zwei Stunden nach Trinkende endet (vgl. BGH, 26.09.1990 - Az: IV ZR 176/89). Ein Nachtrunk war hier wegen der Bewusstlosigkeit seit dem Unfall ausgeschlossen. Eine BAK in dieser Höhe begründet eine bedingungsgemäße „Trunkenheit“, lässt aber für sich allein noch nicht den zwingenden Schluss auf Fahruntüchtigkeit zu.

Wann liegt ein alkoholtypischer Fahrfehler vor?

Kommt ein alkoholisierter Fahrer ohne ersichtlichen Grund in einer einfachen Verkehrssituation von der Fahrbahn ab, spricht dies durchgreifend für einen alkoholbedingten Unfall. Das gilt insbesondere beim zu späten Erkennen einer gut markierten Kurve und bei der Fehleinschätzung von Kurvenverlauf und -radius (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 20; Grimm/Kloth, Unfallversicherung 6. Aufl., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 30). Überhöhte Geschwindigkeit allein gilt zwar nicht als hinreichend alkoholtypisch (vgl. BGH, 03.04.1985 - Az: IVa ZR 111/83). Beruht das Scheitern an der Kurve aber nach sachverständiger Feststellung nicht allein auf der Geschwindigkeit und fehlt jede andere lebensnahe Erklärung für das ungebremste Einfahren in einen als Gefahrenstelle erkennbaren, geschwindigkeitsbeschränkten Bereich, ist die alkoholbedingte Enthemmung und Risikoverkennung als Ursache anzunehmen. Im entschiedenen Fall war die Kurve nach den sachverständigen Ausführungen auch bei höherer Geschwindigkeit von einem geübten Fahrer zu bewältigen. Anhaltspunkte für technische Mängel oder äußere Einflüsse wie Wildwechsel oder ein anderes Fahrzeug fehlten. Die bloß theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehens genügt nicht.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - Az: 5 U 92/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Ratgeber 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.279 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!
Verifizierter Mandant