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Absolute Fahruntüchtigkeit - 1,1 Promille

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit ist bei 1,0 %o anzusetzen ist. Die fließenden Übergänge im naturwissenschaftlichen Bereich liegen unterhalb des Wertes von 1,0 %o. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass höher alkoholisierte Kraftfahrer selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholtoleranz auch in der Eliminationsphase zu einer den (alltäglichen) Anforderungen des heutigen Straßenverkehrs genügenden Beherrschung ihres Fahrzeuges noch in der Lage sind.

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BGH, 28.06.1990 - Az: 4 StR 297/90


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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