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Handy in der Klausur - Karriereende für Polizeianwärter

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Mitführen eines Smartphones in einer Prüfung rechtfertigt grundsätzlich die Annahme eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens, weil hierdurch bereits abstrakt umfassende und kaum kontrollierbare Täuschungsmöglichkeiten eröffnet werden. Der damit verbundene Ausschluss von der Wiederholungsprüfung und das daraus folgende endgültige Nichtbestehen der Prüfung sind auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Prüflings verhältnismäßig, wenn das Gerät eingeschaltet war und tatsächlich genutzt wurde.

Ordnungswidriges Verhalten durch Mitführen unzulässiger Hilfsmittel

Das Mitführen eines nicht zugelassenen Hilfsmittels, insbesondere eines Smartphones, während einer Prüfung stellt einen Täuschungsversuch und damit ordnungswidriges Verhalten im Sinne der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Hilfsmittel tatsächlich zur inhaltlichen Bearbeitung der Prüfungsaufgabe eingesetzt wurde; bereits das bloße Vorhandensein eines funktionsfähigen und zugänglichen Geräts begründet die abstrakte Gefahr einer unzulässigen Vorteilserlangung. Der subjektive Tatbestand des Vorsatzes kann dabei nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins angenommen werden, wenn sich aus den festgestellten äußeren Umständen bei verständiger Würdigung ein entsprechender Schluss aufdrängt und der Prüfling keinen abweichenden, stimmigen Geschehensablauf darzulegen vermag (vgl. BVerwG, 23.01.2018 - Az: 6 B 67.17).

Wann liegt ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens vor?

Besonders schwere Fälle ordnungswidrigen Verhaltens zeichnen sich durch grobe Täuschungsmanöver aus, die in besonders hohem Maße die Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer sowie die Spielregeln des fairen Wettbewerbs verletzen. Maßgeblich ist, dass Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens sowie der angestrebte Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fallgestaltungen liegen. Für das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit kommt dem Umfang der eröffneten Täuschungsmöglichkeiten besondere Bedeutung zu (vgl. VGH Bayern, 05.11.2024 - Az: 7 ZB 24.632).

Das Mitführen eines Smartphones erfüllt hiernach grundsätzlich bereits den Tatbestand eines besonders schweren Falls. Ein Smartphone eröffnet - insbesondere unter Nutzung Künstlicher Intelligenz - eine nahezu unbegrenzte und jederzeit abrufbare Bandbreite an Recherche- und Lösungsmöglichkeiten, die weit über den begrenzten Nutzen klassischer, vorab verfasster Hilfsmittel wie handschriftlicher Aufzeichnungen hinausgeht. Diese umfassende Zugriffsmöglichkeit besteht bereits abstrakt und unabhängig davon, in welchem konkreten Umfang der Prüfling das Gerät letztlich nutzt oder zu nutzen beabsichtigt. Es kommt für die Bewertung der Beeinträchtigungsintensität daher nicht darauf an, ob der Prüfling lediglich punktuelle Wissenslücken schließen oder in erheblichem Umfang Vorteile erlangen wollte; eine entsprechende Differenzierung würde die Feststellung eines besonders schweren Falls letztlich vom Zufall abhängig machen und eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben.

Ein über den für die Täuschungshandlung erforderlichen Vorsatz hinausgehendes gesondertes Maß an subjektiver Täuschungsenergie ist nicht zusätzlich festzustellen, wenn die objektiven Umstände bereits eine weitreichende Veränderung der Regeln der Leistungserbringung zugunsten des Prüflings belegen; in einem solchen Fall kann regelmäßig zugleich auf ein entsprechend hohes Maß an subjektiver Täuschungsenergie geschlossen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2023 - Az: 6 B 1228/22).

Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nicht ausgeschlossen. Die Beurteilung der Schwere ordnungswidrigen Verhaltens erfordert stets eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine Ausnahme kann etwa in Betracht kommen, wenn das mitgeführte Gerät ausgeschaltet oder anderweitig nicht einsatzbereit sowie für den Prüfling nicht unauffällig zugänglich war und dieser das Gerät nachweislich nicht verwendet hat (vgl. VGH Bayern, 05.11.2024 - Az: 7 ZB 24.632). Wird das Smartphone hingegen eingeschaltet mitgeführt und während der Prüfung tatsächlich verwendet, ist regelmäßig von einem besonders schweren Fall auszugehen, da dem Prüfling dann gerade die umfassende Bandbreite an Täuschungsmöglichkeiten tatsächlich eröffnet ist und er diese zumindest zu nutzen versucht.

Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von der Wiederholungsprüfung

Der mit der Feststellung eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens verbundene Ausschluss von der Wiederholung einer berufsbezogenen Prüfung sowie das daraus folgende endgültige Nichtbestehen greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein, wenn die Aufnahme des angestrebten Berufs hierdurch dauerhaft ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, 27.02.2019 - Az: 6 C 3.18). Ein solcher Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Der mit der Sanktionierung verfolgte Zweck, schwerwiegenden Beeinträchtigungen der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit generalpräventiv entgegenzuwirken, ist legitim, da die Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer selbst über Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist (vgl. BVerwG, 27.02.2019 - Az: 6 C 3.18). Die Sanktion ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, da von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Prüfungsteilnehmer ausgeht.

Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die bloße Bewertung der konkreten Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ keine gleichwertige Alternative dar, da hiervon ein deutlich geringeres Maß an genereller Abschreckungswirkung ausgeht als von dem Ausschluss der Wiederholungsmöglichkeit mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens der gesamten Prüfung.

Die Sanktionierung ist auch angemessen, wenn die hieraus resultierende Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Prüflings ausschließlich auf dessen eigenem, ihm bekannten Regelverstoß beruht und die Bedeutung der Chancengleichheit im Prüfungswesen die Schwere des Eingriffs rechtfertigt. Weder der Umstand, dass es sich um einen erstmaligen Regelverstoß handelt, noch die Tatsache, dass lediglich eine von mehreren Modulprüfungen betroffen ist, vermag das Gewicht der Beeinträchtigung der Chancengleichheit maßgeblich zu relativieren.


OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2026 - Az: 6 A 392/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0824.6A392.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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