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Haftungsverteilung bei Kollision zwischen überholendem Fahrzeug und linksabbiegendem Gespann

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Beim Zusammenstoß eines überholenden Fahrzeugs mit einem nach links abbiegenden Pferdegespann haftet der abbiegende Fahrzeugführer trotz erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholenden anteilig, wenn er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht genügt hat. Die durch ein Gespann mit Anhänger erhöhte Betriebsgefahr tritt bei der Haftungsabwägung nicht vollständig hinter ein gravierendes Verschulden des Überholenden zurück, wenn zugleich ein eigener Verkehrsverstoß des Abbiegenden feststeht.

Erhöhte Betriebsgefahr bei Gespannen mit Anhänger

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist die von einem Fahrzeuggespann mit Anhänger ausgehende Betriebsgefahr regelmäßig höher zu bewerten als die eines einzelnen Kraftfahrzeugs. Grund hierfür ist die durch Länge, eingeschränkte Übersichtlichkeit und Schwerfälligkeit des Gespanns bedingte langsamere und komplexere Fahrweise, insbesondere bei Abbiegevorgängen. Diese erhöhte Betriebsgefahr ist im Rahmen der Abwägung nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sich die besonderen Umstände des Gespanns tatsächlich auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt haben. Vorliegend war dies der Fall, da nach sachverständiger Bewertung ein Zugfahrzeug ohne Anhänger den Abbiegevorgang zügiger hätte abschließen können, sodass die Kollision bei Ausbleiben des Anhängers voraussichtlich vermieden worden wäre.

Wie weit reicht die Rückschaupflicht beim Abbiegen nach links?

Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hat derjenige, der in ein Grundstück abbiegen will, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Ergänzend verpflichtet § 9 Abs. 1 S. 4 StVO den Abbiegenden, vor dem eigentlichen Abbiegevorgang nochmals auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Diese doppelte Rückschaupflicht - ein rechtzeitiges Ankündigen der Abbiegeabsicht sowie eine unmittelbar vor dem Abbiegen erfolgende erneute Rückschau - besteht unabhängig davon, ob der Fahrtrichtungszeiger frühzeitig gesetzt und eine Kolonne hinter dem Abbiegenden zunächst ordnungsgemäß beobachtet wurde. Ein einmaliger Blick in den Rückspiegel zu einem früheren Zeitpunkt genügt den Anforderungen nicht, wenn sich die Verkehrslage - etwa durch einen zwischenzeitlich begonnenen Überholvorgang eines nachfolgenden Fahrzeugs - vor dem tatsächlichen Abbiegen verändert haben kann. Wird die zweite, unmittelbar vor dem Abbiegen gebotene Rückschau unterlassen und hätte diese das überholende Fahrzeug erkennen lassen, liegt ein Verkehrsverstoß des Abbiegenden vor.

Auswirkungen einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholenden

Eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den überholenden Fahrzeugführer stellt einen gravierenden Verkehrsverstoß dar, der bei der Haftungsabwägung erheblich zu Lasten des Überholenden zu berücksichtigen ist. Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs kommt jedoch nicht ohne Weiteres in Betracht, wenn zugleich ein eigener Verkehrsverstoß des Abbiegenden - insbesondere eine Verletzung der doppelten Rückschaupflicht - festgestellt ist. Bei der Gewichtung der Geschwindigkeitsüberschreitung ist zudem zu berücksichtigen, ob die überschrittene Höchstgeschwindigkeit dauerhaft oder nur vorübergehend, etwa infolge einer inzwischen abgebauten Baustelle, angeordnet war und ob die Streckenführung nach Ausbauzustand und Sichtverhältnissen grundsätzlich für eine höhere Geschwindigkeit geeignet gewesen wäre. Diese Umstände können den Verkehrsverstoß im Vergleich zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer dauerhaft entsprechend beschränkten Strecke in einem milderen Licht erscheinen lassen, ohne dass hierdurch das grundsätzliche Gewicht des Verstoßes entfiele.


OLG Hamm, 16.11.2018 - Az: I-9 U 138/17

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1116.9U138.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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