Wer trotz ärztlicher Verschreibung von Medizinalcannabis regelmäßig oder missbräuchlich konsumiert und dabei am Straßenverkehr teilnimmt, kann seine Fahreignung verlieren. Das sogenannte Arzneimittelprivileg greift nur, wenn die Cannabiseinnahme medizinisch indiziert, ärztlich exakt dosiert verordnet und nachweislich zuverlässig nach dieser Verordnung eingenommen wird; die Nachweislast hierfür trifft den Fahrerlaubnisinhaber.
Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV besteht bei regelmäßigem Cannabiskonsum keine Fahreignung. Bei gelegentlichem Konsum ist die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur gegeben, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und weder zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen noch eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.
Damit eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führt, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. VGH Bayern, 31.03.2022 - Az: 11 CS 22.158; VGH Bayern, 30.03.2021 - Az: 11 ZB 20.1138; VGH Bayern, 16.01.2020 - Az: 11 CS 19.1535; VGH Bayern, 29.04.2019 - Az: 11 B 18.2482; VGH Baden-Württemberg, 23.01.2023 - Az: 13 S 330/22; VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - Az: 10 S 1503/16; OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2019 - Az: 16 B 1544/18; OVG Saarland, 08.11.2021 - Az: 1 B 180/21):
Der Arzt hat daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Betäubungsmittelverschreibung ultima ratio ist und nicht durch die Verschreibung anderer Arzneimittel oder eine andere Behandlungsart ersetzt werden kann. Unterbleibt diese Prüfung, ist die Verschreibung unbegründet im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG und nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a BtMG strafbar. Kommen andere geeignete Maßnahmen in Betracht - etwa eine Änderung der Lebensweise, physiotherapeutische Behandlungen, eine Psycho- oder Verhaltenstherapie oder die Anwendung nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegender Arzneimittel - ist diesen der Vorrang zu geben.
Kommt der betreffende Beteiligte seiner hieraus folgenden Mitwirkungslast bzw. -obliegenheit nicht in angemessenem Umfang nach, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, darf dem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Dies gilt insbesondere, weil die zur Begründung der Sonderregelung führenden Umstände - etwa die Grunderkrankung und deren Behandlung - regelmäßig aus der privaten, nur dem Betroffenen und seinen Ärzten bekannten Sphäre stammen und ohne dessen Mitwirkung, gegebenenfalls einschließlich der Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht, nicht aufklärbar sind. Eine hieraus folgende, für den Betroffenen nachteilige Beweiswürdigung ist dabei nicht mit einer Umkehr der Beweislast gleichzusetzen.
Auch im Krankenversicherungsrecht ist die Beachtlichkeit einer ärztlichen Einschätzung an das Erfordernis einer nachvollziehbaren ärztlichen Begründung gebunden, die eine Prüfung ihrer objektiven Grundlagen ermöglicht (vgl. BSG, 10.11.2022 - Az: B 1 KR 28/21 R). Eine bloße Behauptung der medizinischen Notwendigkeit genügt daher nicht.
Wann entfällt die Fahreignung bei Cannabiskonsum?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Fahreignung begründen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV besteht bei regelmäßigem Cannabiskonsum keine Fahreignung. Bei gelegentlichem Konsum ist die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur gegeben, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und weder zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen noch eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.
Welcher Grenzwert gilt für die Trennung von Konsum und Fahren?
Der maßgebliche Risikogrenzwert, ab dem eine fehlende Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen ist, liegt bei 1 ng/ml THC im Blutserum (vgl. BVerwG, 19.04.2019 - Az: 3 C 2.18). Wird dieser Wert überschritten, ist von einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss auszugehen.Wie wird regelmäßiger Cannabiskonsum nachgewiesen?
Für die Annahme regelmäßigen Konsums ist die im Blut festgestellte Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von zentraler Bedeutung. Eine Konzentration von 150 ng/ml THC-COOH im Blutserum stellt nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis einen Wert dar, der nur bei regelmäßigem Cannabiskonsum erreicht wird; dieser Erkenntnis ist die ständige Rechtsprechung gefolgt (vgl. VGH Bayern, 19.04.2022 - Az: 11 CS 21.3010; VGH Bayern, 24.04.2019 - Az: 11 CS 18.2605; OVG Sachsen, 14.07.2021 - Az: 6 B 257/21; OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2021 - Az: 3 M 118/21; OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2020 - Az: 5 MB 2/20; OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2018 - Az: 4 S 34.18; VGH Hessen, 15.09.2016 - Az: 2 B 2335/16; OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2015 - Az: 16 B 50/15). Konzentrationen von 100 bis 150 ng/ml liegen dabei bereits oberhalb der Werte, die nach kontrollierten Rauchversuchen im Blutserum festgestellt werden.Welche Anforderungen stellt das Arzneimittelprivileg an Medizinalcannabis?
Nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV kann eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis unter bestimmten Voraussetzungen von den allgemeinen Regelungen der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV abweichend beurteilt werden. Dauerbehandlungen mit Arzneimitteln dürfen jedoch nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV jedenfalls nicht die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß herabsetzen.Damit eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führt, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. VGH Bayern, 31.03.2022 - Az: 11 CS 22.158; VGH Bayern, 30.03.2021 - Az: 11 ZB 20.1138; VGH Bayern, 16.01.2020 - Az: 11 CS 19.1535; VGH Bayern, 29.04.2019 - Az: 11 B 18.2482; VGH Baden-Württemberg, 23.01.2023 - Az: 13 S 330/22; VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - Az: 10 S 1503/16; OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2019 - Az: 16 B 1544/18; OVG Saarland, 08.11.2021 - Az: 1 B 180/21):
- die Cannabiseinnahme ist indiziert und ärztlich verordnet,
- das Medizinalcannabis wird zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen,
- es sind keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit feststellbar,
- die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik weist keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung auf, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt,
- es ist nicht zu erwarten, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
Wann ist eine Cannabisverschreibung medizinisch begründet?
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG darf Cannabis, das zu den verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln gehört, ärztlich nur verschrieben werden, wenn seine Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet, d.h. geeignet und erforderlich ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.Der Arzt hat daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Betäubungsmittelverschreibung ultima ratio ist und nicht durch die Verschreibung anderer Arzneimittel oder eine andere Behandlungsart ersetzt werden kann. Unterbleibt diese Prüfung, ist die Verschreibung unbegründet im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG und nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a BtMG strafbar. Kommen andere geeignete Maßnahmen in Betracht - etwa eine Änderung der Lebensweise, physiotherapeutische Behandlungen, eine Psycho- oder Verhaltenstherapie oder die Anwendung nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegender Arzneimittel - ist diesen der Vorrang zu geben.
Wen trifft die Nachweispflicht für die Voraussetzungen des Arzneimittelprivilegs?
Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG von Amts wegen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen der Sonderregelung der Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV erfüllt sind. Sie bedient sich nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.Kommt der betreffende Beteiligte seiner hieraus folgenden Mitwirkungslast bzw. -obliegenheit nicht in angemessenem Umfang nach, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, darf dem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Dies gilt insbesondere, weil die zur Begründung der Sonderregelung führenden Umstände - etwa die Grunderkrankung und deren Behandlung - regelmäßig aus der privaten, nur dem Betroffenen und seinen Ärzten bekannten Sphäre stammen und ohne dessen Mitwirkung, gegebenenfalls einschließlich der Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht, nicht aufklärbar sind. Eine hieraus folgende, für den Betroffenen nachteilige Beweiswürdigung ist dabei nicht mit einer Umkehr der Beweislast gleichzusetzen.
Auch im Krankenversicherungsrecht ist die Beachtlichkeit einer ärztlichen Einschätzung an das Erfordernis einer nachvollziehbaren ärztlichen Begründung gebunden, die eine Prüfung ihrer objektiven Grundlagen ermöglicht (vgl. BSG, 10.11.2022 - Az: B 1 KR 28/21 R). Eine bloße Behauptung der medizinischen Notwendigkeit genügt daher nicht.
Welche formalen Anforderungen gelten für die Verschreibung?
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BtMVV muss eine Cannabisverschreibung entweder eine Einzeldosis oder einen Hinweis auf eine Gebrauchsanleitung enthalten. Eine unbestimmte Verschreibung nach individuellem Bedarf, die lediglich eine Tageshöchstdosis angibt, ohne Vorgaben zu Einzeldosis und Einnahmeintervallen zu machen, entspricht diesen Anforderungen nicht.Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Der Fahrerlaubnisinhaber war zweimal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr beteiligt, wobei der Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC jeweils erheblich überschritten wurde. Die festgestellten THC-COOH-Werte von 305 ng/ml und 214 ng/ml lagen deutlich über dem für regelmäßigen Konsum sprechenden Grenzwert. Zudem bestanden konkrete Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Beikonsum von nicht ärztlich verordnetem Cannabis, da eine sichergestellte Menge frisch wirkenden Marihuanas nicht mit der vorangegangenen ärztlichen Verschreibung in Einklang zu bringen war. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthielten weder eine nachvollziehbare Begründung der medizinischen Indikation noch Angaben zu Einzeldosis oder Einnahmeintervallen; die Verschreibungen beschränkten sich auf eine Tageshöchstmenge. Da der Fahrerlaubnisinhaber seiner Mitwirkungsobliegenheit zur Aufklärung der Voraussetzungen des Arzneimittelprivilegs nicht in zumutbarem Umfang nachgekommen war, konnte dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
VGH Bayern, 03.07.2023 - Az: 11 C 23.363
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