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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme von Medizinal-Cannabis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei ärztlich verordneter Einnahme von Medizinal-Cannabis richtet sich nach Anlage 4 Nr. 9 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV).

Zwar entfällt bei der Einnahme von ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis die Fahreignung grundsätzlich nicht schon nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßigen Cannabiskonsums, wenn es sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 31.12.2019) handelt.

Insoweit definieren Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel resultieren.

Die dauerhafte Behandlung mit Cannabis als Arzneimittel hat die Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn die Leistungsfähigkeit nicht mehr das zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Maß erreicht (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Zu berücksichtigen hinsichtlich der Fahreignung ist auch die Grunderkrankung, die der Behandlung zugrunde liegt.

Ebenfalls ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer psychoaktiv wirkende Arzneimittel, also auch Medizinal-Cannabis, und andere psychoaktiv wirkende Stoffe missbräuchlich einnimmt (regelmäßig übermäßiger Gebrauch, Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV). Dabei ist „regelmäßig“ hier nicht so zu verstehen wie in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern es genügt, wenn der übermäßige Gebrauch nicht nur sporadisch vorkommt.

Ein übermäßiger Gebrauch kann z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der konkreten Verschreibung angenommen werden, denn eine bestimmungsgemäße Einnahme i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien liegt nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht.

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