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Medizinal-Cannabis und Führerschein: Gericht muss behandelnden Arzt nicht als Zeugen hören

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Fahrerlaubnisentziehung ist die Ablehnung eines Beweisantrags auf Zeugeneinvernahme des behandelnden Arztes verfahrensfehlerfrei, wenn es auf die unter Beweis gestellte aktuelle Fahreignung wegen des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts nicht ankommt und es sich bei der Fahreignung zudem um eine gerichtliche Rechtsbewertung und keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache handelt.

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahreignungszweifeln

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV voraus, dass sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen lediglich Zweifel an der Fahreignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Verweigert der Betroffene die Beibringung oder ergibt das vorgelegte Gutachten die Nichteignung, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entziehungsverfügung ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, 10.10.2024 - Az: 3 C 3.23; VGH Bayern, 26.03.2026 - Az: 11 CS 26.337). Spätere Veränderungen des Gesundheitszustands oder des Konsumverhaltens sind für die Rechtmäßigkeit der bereits getroffenen Entziehung ohne Bedeutung und können allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Berücksichtigung finden.

Im zu entscheidenden Fall bestanden bei dem Betroffenen aufgrund vorangegangener Betäubungsmitteldelikte zunächst Fahreignungszweifel, die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch die ärztliche Verschreibung von Medizinal-Cannabis überlagert wurden. Nach Vorlage eines ärztlichen und in der Folge eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das negative Leistungstestungen sowohl mit als auch ohne vorherige Cannabiseinnahme auswies, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis.

Welche Anforderungen sind an die gerichtliche Aufklärungspflicht bei Beweisanträgen zu stellen?

Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Eine erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Verletzung dieser Pflicht setzt regelmäßig voraus, dass im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt wurde oder sich eine weitere Aufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, 29.05.2008 - Az: 10 C 11.07). Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt jedoch nur dann gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht auf Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts keine Stütze findet (vgl. BVerwG, 15.12.2025 - Az: 9 B 15.24; BVerwG, 21.11.2024 - Az: 4 B 20.24; BVerfG, 14.09.2010 - Az: 2 BvR 2638/09). Diese Grundsätze gelten auch für hilfsweise beziehungsweise bedingt gestellte Beweisanträge; die fehlende Unbedingtheit befreit das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht aus § 86 Abs. 2 VwGO, vorab durch gesonderten Beschluss über den Antrag zu entscheiden, nicht aber von den sonstigen verfahrensrechtlichen Bindungen bei erheblichen Beweisanträgen (vgl. BVerfG, 22.09.2009 - Az: 1 BvR 3501/08).

Wann darf ein Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt werden?

Ein Beweisantrag ist unter anderem dann nicht entscheidungserheblich und kann rechtsfehlerfrei abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für den nach materiellem Recht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ohne Bedeutung ist. Bezieht sich der Beweisantrag auf die aktuelle - also im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehende - Fahreignung, während für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Eine etwaige zwischenzeitliche Wiedererlangung der Fahreignung ist gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Neuerteilungsverfahrens zu prüfen.


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VGH Bayern, 06.08.2026 - Az: 11 ZB 26.1062


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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