Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Zweifel an der Fahreignung können gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 FeV hinweisen. Hierzu zählt insbesondere eine schizophrene Psychose im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 FeV. Bereits konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Erkrankung genügen, um die Beibringung eines medizinisch-psychologischen oder ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Ein bloßer Verdacht ohne tatsächliche Grundlage reicht jedoch nicht aus.
Wird ein angeordnetes Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung schließen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt in diesem Fall zwingend. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist erforderlich, dass diese formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Maßgeblich ist, dass die bekannten Auffälligkeiten hinreichende Zweifel an einer psychischen Erkrankung begründen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen kann.
Die Anordnung einer Betreuung wegen einer psychischen Störung stellt ein gewichtiges Indiz für mangelnde Fahreignung dar. Nach § 1896 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung nur dann eingerichtet, wenn ein Betroffener aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Wird eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis, auch gegenüber Behörden, angeordnet, kann dies die Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verstärken.
Ein im Ausland erstelltes ärztliches Attest reicht zur Ausräumung solcher Zweifel regelmäßig nicht aus, wenn es sich nicht inhaltlich mit den für die Fahreignung relevanten Erkrankungen im Sinne der Anlage 4 FeV auseinandersetzt oder wenn es ersichtlich lediglich auf Selbstauskünften des Betroffenen beruht. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist zudem stets auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, 26.01.2017 - Az: 3 C 21.15).
Eine Betreuung und der Verdacht auf eine schizophrene Psychose können daher zusammen einen hinreichenden Anlass zur Gutachtensanordnung begründen. Wird ein solches Gutachten nicht beigebracht, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach der gesetzlichen Systematik zwingend.
Wird ein angeordnetes Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung schließen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt in diesem Fall zwingend. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist erforderlich, dass diese formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Maßgeblich ist, dass die bekannten Auffälligkeiten hinreichende Zweifel an einer psychischen Erkrankung begründen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen kann.
Die Anordnung einer Betreuung wegen einer psychischen Störung stellt ein gewichtiges Indiz für mangelnde Fahreignung dar. Nach § 1896 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung nur dann eingerichtet, wenn ein Betroffener aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Wird eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis, auch gegenüber Behörden, angeordnet, kann dies die Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verstärken.
Ein im Ausland erstelltes ärztliches Attest reicht zur Ausräumung solcher Zweifel regelmäßig nicht aus, wenn es sich nicht inhaltlich mit den für die Fahreignung relevanten Erkrankungen im Sinne der Anlage 4 FeV auseinandersetzt oder wenn es ersichtlich lediglich auf Selbstauskünften des Betroffenen beruht. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist zudem stets auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, 26.01.2017 - Az: 3 C 21.15).
Eine Betreuung und der Verdacht auf eine schizophrene Psychose können daher zusammen einen hinreichenden Anlass zur Gutachtensanordnung begründen. Wird ein solches Gutachten nicht beigebracht, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach der gesetzlichen Systematik zwingend.
VGH Bayern, 04.09.2019 - Az: 11 ZB 19.1178
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos
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