Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenAn die Feststellung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Grenze für eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung sah die Kammer vorliegend unter Berücksichtigung dieses geltenden Maßstabes (noch) nicht als überschritten an:
Zwar hat der Mieter vorliegend in einem Schreiben mehrfach den Vorwurf erhoben, die Vermieter hätten sich in mehrfacher Hinsicht strafbar gemacht, indem sie ihn und andere Mieter unter Vorlage gefälschter Belege betrogen und Gelder veruntreut hätten. Inhaltlich wirft der Mieter den Vermieter aber insbesondere Gesetzesverstöße durch Umlage nicht umlagefähiger oder nicht hinreichend belegter Kosten sowie in Teilen den Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot vor.
Dass der Mieter hieraus fälschlich auf das Vorliegen strafbarer Handlungen schließt und dies in seinem Schreiben entsprechend formuliert, haben die Vermieter nach Auffassung der Kammer in dem konkreten Einzelfall hinzunehmen.
Dabei ist insbesondere die Tatsache von Bedeutung, dass der Mieter in dem Schreiben vom 22.09.2020 nicht nur Beleidigungen gegenüber den Vermieten äußert, sondern sich andererseits auch sachlich und inhaltlich argumentativ mit der beanstandeten Nebenkostenabrechnung auseinandersetzt.
Dass er aus diesen Beanstandungen den unzutreffenden Schluss auf ein strafbares Verhalten der Vermieter zieht, ist nach Auffassung der Kammer den bei ihm bestehenden besonderen Persönlichkeitsmerkmalen geschuldet, die sich aus dem erstinstanzlich eingeholten fachärztlichen Gutachten ergeben.
Zwar ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachters, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mieter bei Abfassung des Schreibens schuldlos oder nur eingeschränkt schuldhaft gehandelt hat. Dennoch liefert die sachverständige Einordnung des Persönlichkeitsbildes des Mieters eine Erklärung für sein Verhalten.
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