Erhebt ein Mieter in einem Schreiben gegenüber dem Vermieter den Vorwurf strafbaren Verhaltens, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres eine außerordentliche Kündigung, wenn ein langjähriges Mietverhältnis ohne Vorbelastung besteht, die Äußerungen nicht öffentlich erfolgten und die Persönlichkeitsstruktur des Mieters eine Erklärung - wenngleich keine Entschuldigung - für das Verhalten liefert.
Eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens setzt zudem grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus, deren Entbehrlichkeit nicht allein mit der Art des Vorwurfs begründet werden kann.
Pauschale oder schwerwiegende Vorwürfe gegenüber dem Vermieter - auch wenn sie strafrechtlich konnotiert sind - überschreiten diese Schwelle nicht zwingend, wenn der Inhalt des beanstandeten Schreibens zugleich eine sachliche Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt erkennen lässt.
Eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens setzt zudem grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus, deren Entbehrlichkeit nicht allein mit der Art des Vorwurfs begründet werden kann.
Maßstab für die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung
Gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nur dann gerechtfertigt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung nicht zugemutet werden kann. An die Feststellung dieser Unzumutbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen.Pauschale oder schwerwiegende Vorwürfe gegenüber dem Vermieter - auch wenn sie strafrechtlich konnotiert sind - überschreiten diese Schwelle nicht zwingend, wenn der Inhalt des beanstandeten Schreibens zugleich eine sachliche Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt erkennen lässt.
Strafrechtliche Vorwürfe in Mängelrügen und Nebenkostenwidersprüchen
Wirft ein Mieter dem Vermieter in einem Schreiben zur Nebenkostenabrechnung unter anderem Betrug, Untreue und Urkundenfälschung vor, liegt zwar eine erhebliche Pflichtverletzung vor. Entscheidend ist jedoch, ob der Vorwurf im Kern auf nachvollziehbare - wenn auch rechtlich fehlerhafte - Schlussfolgerungen aus sachlich vorgetragenen Beanstandungen zurückzuführen ist. Stützen sich die strafrechtlichen Vorwürfe auf den Einwand nicht umlagefähiger oder unzureichend belegter Kosten sowie einen vermeintlichen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, liegt dem Schreiben inhaltlich eine berechtigte Auseinandersetzung mit der Abrechnung zugrunde. Der Umstand, dass der Mieter daraus unzutreffend auf strafbares Verhalten schließt, ist im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung zu berücksichtigen, begründet aber für sich genommen noch keine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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