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MPU-Anordnung zu weit gefasst: Fahrerlaubnisentziehung trotz Drogenfahrt rechtswidrig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens angeordnet und enthält diese Anordnung eine Fragestellung, die über den konkreten Anlass hinausgeht, ist sie insgesamt rechtswidrig - mit der Folge, dass eine auf die Nichtbeibringung des Gutachtens gestützte Fahrerlaubnisentziehung keinen Bestand hat. Unklarheiten in der Gutachtenanordnung gehen stets zu Lasten der Behörde, nicht des Betroffenen.

Schluss auf Nichteignung nur bei rechtmäßiger Anordnung

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die fehlende Fahreignung schließen, wenn der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die zugrundeliegende Gutachtenanordnung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist - das heißt: sie muss anlassbezogen und verhältnismäßig sein. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Anordnung gegen § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verstößt, der der Behörde aufgibt, die zu klärenden Fragen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen.

Warum gelten für die Gutachtenanordnung besonders strenge Anforderungen?

Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur inzident - im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die darauf gestützte Maßnahme - auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, gebietet der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes besonders strenge Anforderungen an ihre Bestimmtheit. Die Anordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss erkennbar sein, was der Anlass der angeordneten Untersuchung ist und ob die genannten Gründe die behördlichen Eignungsbedenken zu rechtfertigen vermögen. Nur so kann er sachgerecht abwägen, ob er sich der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung verbundenen Risiken eingehen möchte (vgl. BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2013 - Az: 16 E 1257/12; OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2014 - Az: 16 B 912/14).

Hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Der Beibringungsanordnung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14).


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OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - Az: 16 B 672/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0604.16B672.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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